Düsseldorf: Corona-Verordnung für private Feiern führt zu Nachfragen beim Ordnungsamt

Die Änderung der Coronaschutzverordnung mit der Pflicht, ab 1. Oktober private Feiern in öffentlichen Räumen ab 50 Teilnehmer*innen anmelden zu müssen, hat beim Ordnungsamt bereits zu 150 Nachfragen geführt.
Die Stadt Düsseldorf hat beim Ordnungsamt seit dem 1. Oktober ein Informationstelefon geschaltet, um Fragen rund ums Feiern zu beantworten. Denn seit dem 1. Oktober müssen private Feiern ab 50 Teilnehmern, wenn sie nicht in der eigenen Wohnung stattfinden, beim Ordnungsamt angezeigt werden. Unverändert sind solche Feiern nur aus herausragendem Anlass zulässig, und sie dürfen maximal 150 Teilnehmer haben. Anzeigepflichtig sind beispielsweise die Feier runder Geburtstage oder von Hochzeiten in Gaststätten oder gewerblichen Partyräumen. Die Meldungen müssen drei Tage vorher beim Ordnungsamt eingehen. Außerdem sind die Gastgeber verpflichtet, aktuelle Teilnehmerlisten zu führen.
Rund 150 Mal klingelte bereits das Telefon der Info-Hotline 0211-8923350. Eine Mitarbeiterin, die sonst in der städtischen Bußgeldstelle tätig ist, lobte die Anrufer*innen, da die Gespräche größtenteils sehr freundlich und gut gelaunt verleifen. "Da bekommt man auch mal einen Dank für die gute Beratung!", freute sie sich. Unter den Anrufern waren auch vereinzelt Gewerbetreibende und sonstige, nicht-private Veranstalter wie etwa ein Verein, der wegen seiner Jahreshauptversammlung anfragte. Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung zugelassen sind, erfordern keine Anmeldung beim Ordnungsamt. Bei gewerblichen Veranstaltungen müssen unverändert die generellen Anforderungen der Coronaschutzverordnung eingehalten werden. Verpflichtend sind dabei besonders das Abstandsgebot und die vollständigen und korrekten Teilnehmerlisten.
Über das freigeschaltete Onlineformular sind bis Freitag rund 20 Anmeldungen eingegangen. Zumeist handelte es sich um Hochzeiten oder runde Geburtstage, die bereits am ersten Oktoberwochenende stattfinden sollen. Auf der Grundlage der Anzeigen sowie im Zuge sonstiger Beschwerden – zum Beispiel wegen Lärm – wird das Ordnungsamt solche Feiern stichprobenartig überprüfen. Das gilt auch für die Überprüfung der Gästelisten. Wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Kontaktnachverfolgung bei Infektionsfällen hat die Landesregierung die einschlägigen Bußgeldvorschriften verschärft. So können Personen, die unrichtige Kontaktdaten auf Gästelisten in Lokalen oder auf Feiern machen, mit einem Bußgeld von 250 Euro belegt werden.