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Home›Düsseldorf›Düsseldorf: Baden im Rhein kann nicht nur das Leben kosten

Düsseldorf: Baden im Rhein kann nicht nur das Leben kosten

Von Ute Neubauer
24. Juni 2026
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Über 500 Menschen wurden allein am vergangenen Wochenende belehrt - für 18 Uneinsichtige wird es teuer

Das Baden im Rhein ist verboten! Seit August 2025 gilt eine Verordnung der Stadt Düsseldorf, die es dem Ordnungsamt ermöglicht, Badenden ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro aufzuerlegen. Dass dies keine leere Drohung ist, sondern sehr kostspielig werden kann, zeigt die Rückmeldung des Ordnungsamtes. Allein am Wochenende 20. und 21. Juni wurden über 500 Menschen an verschiedenen Uferbereichen belehrt, da sie knöcheltief im oder nah am Wasser standen.

In 18 Fällen haben die Teams des Ordnungsamtes Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Ein festgestellter Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Nach aktuellem Stand ist bei den laufenden Verfahren voraussichtlich mit Bußgeldern zwischen 150 und 500 Euro zu rechnen. Die Verfahren befinden sich noch in der Anhörung, daher stehen die endgültigen Bußgeldhöhen noch nicht fest.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich grundsätzlich nach der Schwere des Verstoßes. Es wird also unterschieden, ob sich eine Person beispielsweise knietief im Wasser befand oder schwamm. Auch das Verhalten der Betroffenen vor Ort gegenüber den kontrollierenden Einsatzkräften wird bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt.

Die Feuerwehr Düsseldorf ist über das Wochenende zu fünf Einsätzen mit dem Stichwort “Person im Rhein” alarmiert worden.

Entlang des Rheins warnen rund 70 Hinweisschilder mit Piktogrammen und Hinweisen auf Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch vor der Lebensgefahr, die beim Schwimmen im Rhein droht. Neben der Notrufnummer ist auf den Schildern auch der Standort mit Rheinkilometer angegeben, damit die Retter im Notfall schnell zu richtige Stelle erreichen. Außerdem enthalten die Schilder Verhaltenshinweise, die für alle Besucher*innen für einen angenehmen Aufenthalt sorgen sollen – etwa durch das Entsorgen von Müll oder den Verzicht auf ein offenes Feuer.

Ausgenommen vom Badeverbot sind ausschließlich Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben, Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten oder der Feuerwehr und genehmigte Veranstaltungen mit ausdrücklicher Erlaubnis der Landeshauptstadt Düsseldorf. Gestattet ist außerdem das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen, das Zuwasserlassen oder Herausziehen von Wasserfahrzeugen an dafür vorgesehenen Stellen sowie das Ausüben von Angelsport und Watfischerei.

StichworteBadeverbotOrdnungsamtRhein
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