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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf darf Großmarkt nicht privatisieren – Verwaltungsgericht stoppt Pläne der Stadt

Düsseldorf darf Großmarkt nicht privatisieren – Verwaltungsgericht stoppt Pläne der Stadt

Von Dirk Neubauer
28. November 2018
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So soll der neue Großmarkt an der Ulmenstraße aussehen - machen die Verwaltungsrichter diese Pläne zu Makulatur? Foto: IDR

(Aktualisiert um eine erste Stellungnahme der Stadt um 16.45 Uhr) Die geplante, vollständige Privatisierung des Düsseldorfer Großmarktes verstößt gegen das Grundgesetz, Artikel 28. Mit diesem Hinweis gab das Düsseldorfer Verwaltungsgericht den Klagen von zwei Großmarkthändlern statt. (AZ 3 L 2854/18 und 3 L 2915/18). Ein Sprecher der Stadt verwies gegenüber report-D darauf, dass es sich zunächst um Beschlüsse bezüglich der Eilbedürftigkeit der Entscheidung handele. Dagegen werde dieStadt keinen Widerspruch einlegen. In der Hauptsache würden die Verwaltungsrichter zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Seit 1936 betreibt die Stadt Düsseldorf den Großmarkt an der Ulmenstraße. Rund 1000 Mitarbeiter in 80 Betrieben bedienen dort jeden Morgen zirka 4000 Kunden mit Obst, Gemüse, Blumen, Fleisch und Fisch. Seit knapp fünf Jahren ringen Stadt und Großmarkthändler um eine Modernisierung miteinander. Das Großmarktgelände soll von 17 auf 6,5 Hektar schrumpfen, die maroden durch moderne Hallen ersetzt werden. Strittig waren die Kosten der Modernisierung, die Höhe der Mieten am neuen Standort und die Höhe von Entschädigungszahlungen. In diesem Zusammenhang wollte die Stadt den Gesamtbetrieb an die IDR Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz übergeben, ein städtisches Tochterunternehmen.

"Daseinsvorsorge"

Dies sei nicht statthaft, urteilten die Düsseldorfer Verwaltungsrichter und verwiesen auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht, niedergelegt in Artikel 28 des Grundgesetzes. Es handele sich hierbei nicht lediglich um eine rein wirtschaftliche Betätigung der Stadt. Der Großmarkt sei eine Einrichtung der Daseinsvorsorge mit hoher traditioneller Prägung. Daher könne die Stadt den Betrieb des Großmarktes nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gänzlich auf private Dritte übertragen.

"Einwirkungsmöglichkeiten"

Erforderlich sei, dass die Stadt sich weiterhin Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalte. Diese Vorgaben hielten die derzeitigen Pläne der Stadt Düsseldorf zur Umgestaltung des Großmarktes nicht ein. Sie sähen nicht vor, dass die Stadt weiterhin Kontrollrechte behalte, sondern seien auf eine vollständige Privatisierung des Marktes ausgelegt.
Gegen die Gerichtsentscheidungen kann die Stadt beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde einlegen, so die Düsseldorfer Verwaltungsrichter.

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