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Home›Düsseldorf›Düsseldorf: Erhöhtes Bürgergeld löst automatisch zum 1. Januar das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab

Düsseldorf: Erhöhtes Bürgergeld löst automatisch zum 1. Januar das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ab

Von Ute Neubauer
30. Dezember 2022
Teilen:
Beim neuen Bürgergeld werden die Regelsätze etwas erhöht, Foto: Symbolbild

Wenn zum 1. Januar 2023 das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld ablöst, werden die Regelbedarfe in erhöhter Form pünktlich und automatisiert ausgezahlt. Die Leistungsbezieher*innen brauchen dafür keine gesonderten Anträge zu stellen. Nur wenn ein Bewilligungsabschnitt endet, ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Regelsätze

Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Die Bescheide der Jobcenter enthalten neu die Bezeichnung Bürgergeld.

Vermögen

Für alle Anträge, deren Bewilligungszeiträume bis einschließlich 31.12.2022 beginnt, gilt Vermögen ab einer Höhe von 60.000 Euro für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und 30.000 Euro für jede weitere Person als erheblich. Ab 1.1.2023 kommen die neuen Beträge zum Tragen: Während der Karenzzeit von 12 Monaten ab Leistungsbeginn, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben jeweils 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt das Schonvermögen 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit in tatsächlicher Höhe anerkannt. Heizkosten unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Leistungsminderungen

Sanktionen heißen ab 1. Januar 2023 Leistungsminderungen und werden neu geregelt. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert. Die Minderung erfolgt bei Pflichtverletzungen gestaffelt. Beim ersten Verstoß zehn Prozent für einen Monat, zwanzig Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie dreißig Prozent für drei Monate ab dem dritten Verstoß. Allerdings wurden nur ca. drei Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Vergangenheit durchschnittlich mit mindestens einer Sanktion belegt. Anträge und Anliegen an das Jobcenter können unter www.jobcenter.digital auch auf elektronischem Weg erfolgen.

Über 5 Millionen Bezieher*innen

In Deutschland bezogen im November 2022 5.351.000 Menschen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). 3.804.000 waren erwerbsfähig, allerdings 1.625.000 von ihnen arbeitslos. Zu den 1.548.000 nicht erwerbsfähiger Bezieher*innen gehörten vor allem Kinder unter 15 Jahren. Das Bürgergeld wird von den Jobcentern ausgezahlt, die auch bei der Suche nach Arbeits-/ Ausbildungsplätzen oder mit Qualifizierung und Weiterbildung den (Wieder)Einstieg in Beschäftigung unterstützen.

Online-Antrag möglich

Die Neu-Antragsstellung auf Bürgergeld ist jetzt auch online möglich. Dabei unterstützen Hilfetexte mit Erklär-Charakter
die Bürger*innen während der gesamten Dateneingabe. Weitere Informationen finden sie hier.

 

StichworteBürgergeldHartz IVJobcenterSozialhilfe
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