Zoll Düsseldorf nimmt Baugewerbe mit einer Schwerpunktprüfung ins Visier
Es gibt offenbar zahlreiche Verstöße des Baugewerbes im Raum Düsseldorf gegen Bestimmungen des Arbeits- und Aufenthaltsrechts. Mit dieser Feststellung endete eine Schwerpunktprüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), über die das Hauptzollamt Düsseldorf am Montag (19.4.) in einer Mitteilung berichtet. Kontrolliert wurden am Freitag (16.4.) 60 Arbeitgeber*innen der Baubranche und 185 auf Baustellen tätige Arbeitnehmer*innen. Dabei notierten die Beamten nicht weniger als 37 Mal einen Verdacht auf Verstöße.
Verdachtsfälle im Detail
Das Traurige aus Sicht der Arbeitnehmer*innen: Für die 73 Zöllner*innen, unterstützt von Ausländerbehörde Düsseldorf, Kriminalkommissariat und Landesfinanzverwaltung war dies ein erwartbares Ergebnis im „üblichen Rahmen“.
Bei den Kontrollen ergaben sich folgende Verdachtsfälle:
– 13 Verdachtsfälle auf Mindestlohnverstöße (davon 4 in Düsseldorf)
– 6 Verdachtsfälle auf Vorenthalten und Veruntreuen von
Arbeitsentgelt (davon 5 in Düsseldorf)
– 5 Verdachtsfälle auf Scheinselbständigkeit (alle in Düsseldorf)
– 3 Verdachtsfälle auf illegale Arbeitnehmerüberlassung (alle in
Düsseldorf)
– 5 Verdachtsfälle auf Leistungsmissbrauch (alle in Düsseldorf)
– 5 Verdachtsfälle auf illegalen Aufenthalt (alle in Düsseldorf)
Sozialleistungen
Die Zöllner*innen der FKS sind im Einsatz, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern zu überprüfen. Darüber hinaus spielt im Baugewebe auch die Prüfung der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen und Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, die illegale und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und die Prüfung von Werkverträgen eine bedeutende Rolle, teilt der Sprecher des Hauptzollamts mit.
Neue Sätze für den Mindestlohn
Dabei rufen die regelmäßigen Kontrollen ins Gedächtnis, dass sich Bestimmungen auch ändern können. Beispielsweise gilt seit dem 1. März im Gerüstbauhandwerk der bundeseinheitliche Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro pro Stunde. Daneben müssen im Dach- und Gerüstbauhandwerk unter anderem Überstunden sowie Urlaubsgeld gezahlt werden und Unterkünfte bereitgestellt werden. In den übrigen Branchen des Baugewerbes gilt seit Beginn des Jahres der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro je Stunde.