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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf Corona-Virus: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen müssen

Düsseldorf Corona-Virus: Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen müssen

Von Dirk Neubauer
27. Februar 2020
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Der DGB Rechtsschutz hat Fragen und Antworten im Zusammenhang mit dem Coronavirus zusammengestellt. Dazu gehört beispielsweise der Punkt, ob Home Office gewährt werden muss. Oder ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten müssen, wenn die Kitas oder Schulen ihrer Kinder geschlossen haben.

Kann ich im Home Office arbeiten, statt im Betrieb?

„Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch ins Home-Office schicken, damit sie von dort arbeiten“, erklärt der DGB Rechtsschutz. Ein "Recht auf Home Office" für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es in Deutschland nicht. Wer Home Office machen möchte, muss dazu also die im Betrieb geltenden Regelungen einhalten (zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung) und sollte das mit den Vorgesetzten besprechen.

Kann ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?

„Wenn die Behörden Kindertagesstätten aufgrund der Virusgefahr schließen, ist dies für arbeitende Eltern natürlich ein Problem, weil ihre Kinder dann unter Umständen unbeaufsichtigt sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie ihrerseits der Arbeit fernbleiben können“, so der DGB Rechtsschutz. „Es liegt insbesondere kein Fall der vorübergehenden Arbeit Verhinderung gemäß § 616 BGB vor. Dieser berechtigt die Beschäftigten nur, aus persönlichen Gründen der Arbeit fern zu bleiben. Eine Kita-Schließung betrifft aber gerade nicht nur den Einzelnen, sondern eine Vielzahl von Menschen.“ Auch ein Anspruch auf „Kind-krank“ bestehe nicht, sofern das Kind selbst nicht erkrankt ist. "Natürlich können Beschäftigte versuchen, kurzfristig Urlaub oder Überstunden frei zu nehmen. Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist auf jeden Fall ein Grund, sodass der Arbeitgeber den Urlaub nicht ohne weiteres ablehnen kann. Dem kann aber der Urlaubswunsch anderer Beschäftigter entgegenstehen, deren Kinder ebenfalls ohne Betreuung sind. Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund einer Epidemie keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur, die Situation offen mit dem Arbeitgeber anzusprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. In erster Linie ist es aber Sache der Eltern, für die Betreuung zu sorgen.“

Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich bei der Arbeit anzustecken?

„Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, der Arbeit fernbleiben zu können“, erklärt der DGB-Rechtsschutz. „Beschäftigte dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind. Ansonsten sind sie zur Arbeit verpflichtet. Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zur Arbeit erscheinen muss.“

Darf mein Chef mich auf Dienstreise in ein Ansteckungsgebiet schicken?

„Die Arbeitspflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen. Auch hier reicht eine bloße Befürchtung, man könne sich mit einem Virus infizieren, nicht aus, um die Dienstreise zu verweigern“, so der DGB Rechtsschutz. „Etwas Anderes gilt, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Reisen in solche Gebiete oder Länder muss der Arbeitnehmer nicht antreten.“

Muss mein Arbeitgeber Desinfektionsmittel und Ähnliches zur Verfügung stellen, um die Infektion am Arbeitsplatz zu verhindern?

„Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich sind. Er muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Hierzu kann auch das Bereitstellen von Desinfektionsmittel gehören“, erklärt der DGB Rechtsschutz. „Was im Einzelfall erforderlich ist, hängt sehr davon ab, um was für einen Betrieb es sich handelt und welche Infektionsrisiken bestehen. Bei Betrieben mit Kundenkontakt in höherem Maße der Fall als in Betrieben ohne Kundenkontakt.“

Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken?

„So, wie der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer grundsätzlich beschäftigen. Solange er arbeitsfähig ist, muss und darf er im Betrieb tätig sein. Der Arbeitgeber darf ihn erst nach Hause schicken, wenn er der Meinung ist, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig ist“, so der DGB Rechtsschutz. „Auch eine Zwangsbeurlaubung unter Fortzahlung der Vergütung kommt grundsätzlich nicht in Frage. Urlaub und Überstundenabbau sind nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, also nicht gegen dessen Willen. Entschließt sich der Arbeitgeber aus freien Stücken, den Betrieb vorübergehend zu schließen, kann er dies natürlich tun. Er muss dann aber das Entgelt weiterzahlen und darf auch nicht auf die Überstundenkonten zurückgreifen.“

Darf mein Arbeitgeber mich fragen, woran ich erkrankt bin?

„Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf zu erfahren, woran ein Arbeitnehmer erkrankt ist“, stellt der DGB Rechtsschutz klar. „Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert nur, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht ausüben kann und wie lange dies voraussichtlich dauern wird. Nur das ist für den Arbeitgeber maßgeblich. Mehr muss er nicht wissen, deswegen darf er auch nicht mehr wissen.“

Was ist, wenn die zuständige Behörde den Betrieb dichtmacht?

„Eine solche Maßnahme, wie sie in Italien bereits vorgekommen ist, ist grundsätzlich auch in Deutschland möglich. Das Arbeitsministerium geht davon aus, dass es sich um einen Fall des Betriebsrisikos handelt“, erklärt der DGB Rechtsschutz. Der Unternehmer/die Unternehmerin hat das Betriebsrisiko zu tragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten in diesem Fall ihren Vergütungsanspruch.

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