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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Orkanwarnung am Montag – Eltern können entscheiden, ob Kinder zur Schule gehen

Düsseldorf: Orkanwarnung am Montag – Eltern können entscheiden, ob Kinder zur Schule gehen

Von Ute Neubauer
7. Februar 2020
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Sturmtief Sabine wird uns am Sonntag erreichen

Aktualisierung Samstag 13:30 Uhr: Die Stadt Düsseldorf teilt mit, dass alle  städtischen  Schulen, Kindergärten und Außensportanlagen am Montag (10.2) geschlossen bleiben.

Die Bezirksregierung Düsseldorf weist in einer Pressemeldung am Freitag (7.2.) darauf hin, dass wegen der für Montag angekündigten Sturmlage, die Eltern entscheiden dürfen, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken. Der Deutsche Wetterdienst hat noch keine regionalen Vorhersagen getätigt, daher bleibt es im Ermessen der Eltern zu entscheiden. Im Kreis Neuss haben einige Städte vorsorglich die Schulen für Montag geschlossen.

Die Stadt Düsseldorf schließt sich der Empfehlung der Berzirksregierung an. Sie kündigt an, dass bei Unwetterwarnungen der Krisenstab der Stadt zusammentritt, der dann mit ausreichender Vorlaufzeit über zu treffende Maßnahmen, wie Schulschließungen, entscheidet. Das Ergebnis werde anschließend über die Medien und die Schulen kommuniziert.

Aktualisierung Samstag 11 Uhr: Leser haben uns darauf hingeweisen, dass die Schulleitungen der Heinrich-Heine-Grundschule, der Friedrich-von-Spee-Grundschule, des Theodor-Fliedner-Gymnasiums und des Georg-Büchner-Gymnasiums bereits entschieden haben die Schulen am Montag geschlossen zu halten.

Sturmtief Sabine zieht heran

Für Sonntag (9.2.) und der Nach zum Montag (10.2.) erwartet der Deutsche Wetterdienst eine bundesweite Sturmlage. Vor diesem Hintergrund weist die Bezirksregierung Düsseldorf Eltern und Schüler auf folgendes hin:

1. Bei extremen Witterungsverhältnissen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist, und informieren die Schule unverzüglich darüber, dass ihr Kind am betreffenden Tag insofern am Unterricht nicht teilnehmen wird (vgl. Zf. 2.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015 – BASS 12-52 Nr. 1).

2. Die Entscheidung über eine Schließung der Schule wegen extremer Witterungsverhältnisse liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers, der für die Sicherheit der Schulgebäude und des Schulgeländes verantwortlich ist. Außerdem ist er für die Schülerbeförderung zuständig. Bei seiner Entscheidung hat der Schulträger – unter Einbeziehung der Schulleitung – die konkrete örtliche Situation zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Dabei sind neben der Sicherheit des Schulgebäudes und des Schulgeländes auch Fragen der Schülerbeförderung, die Vermeidung von Unterrichtsausfall und der bestehende Betreuungsbedarf insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler in den Blick zu nehmen.

3. Sofern die Schulleitung aufgrund extremer Witterungsbedingungen im Laufe des Tages den Unterricht vorzeitig beendet, so sind die Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude weiterhin so lange zu betreuen, bis für alle Schülerinnen und Schüler ein gefahrloser Heimweg gewährleistet werden kann. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Schulbusse und der ÖPNV fahren bzw. ob die Eltern ihre Kinder abholen können.

4. Die Witterungsverhältnisse können zudem von Ort zu Ort sehr verschieden sein und demzufolge unterschiedliche Gefährdungssituationen mit sich bringen. Zudem können die Verkehrsverhältnisse uneinheitlich sein: Bei größeren Einzugsbereichen der Schulen können einige Schülerinnen und Schüler problemlos die Schule erreichen, während andere damit Schwierigkeiten haben. Es wäre aber unverhältnismäßig, wenn beispielsweise bei partiellen Schulwegproblemen der gesamte Unterricht der Schule ausfällt und diejenigen, die die Schule erreichen, nicht unterrichtet, sondern lediglich betreut oder beaufsichtigt würden. Dass bei schwierigen Verkehrsverhältnissen Klassen zeitweise nur mit wenigen Schülerinnen und Schüler besetzt sein können, rechtfertigt insbesondere mit Blick auf die Schulpflicht und dem damit verbundenen Recht des einzelnen Kindes auf schulische Bildung keine Einstellung des Unterrichtsbetriebs.

5. Damit Schulträger bzw. Schulleitungen eine möglichst gesicherte Entscheidung über das Ob und Wann einer Schulschließung oder einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts treffen können, ist die Gefährdungseinschätzung der für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden (Polizei, Feuerwehr) einzuholen. Zudem sollen die Informationen des Deutschen Wetterdienstes hinzugezogen werden. Auch die Bezirksregierungen stehen den Schulleitungen und Schulträgern für entsprechende Anfragen zur Verfügung.

aktualisiert 08.02.2020, 7:50 und 11 Uhr

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