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Home›Düsseldorf›Düsseldorf und seine dicke Luft: Deutsche Umwelthilfe leitet Zwangsvollstreckungsverfahren ein

Düsseldorf und seine dicke Luft: Deutsche Umwelthilfe leitet Zwangsvollstreckungsverfahren ein

Von Ute Neubauer
21. Juni 2018
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In der Messstation an der Corneliusstraße werden regelmäßig Überschreitungen der Grenzwerte dokumentiert

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat am Donnerstag (21.6.) einen Antrag auf Zwangsvollstreckung gegen das Land Nordrhein-Westfalen gestellt. Ziel ist es NRW-Ministerpräsident Armin Laschet zu Maßnahmen zu zwingen, ein bereits ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren um „Saubere Luft“ in Düsseldorf umzusetzen. Damit könnte ein Dieselfahrverbot zum 1.1.2019 drohen.

Bereits im September 2016 hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf geurteilt (3 K 7695/16) und das Bundesverwaltungsgerichts bestätigte am 27. Februar 2018 (BVerwG 7 C 26.16) den Beschluss. Danach muss das Land NRW den Luftreinhalteplan Düsseldorf von 2013 so ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µ/m3 im Stadtgebiet der Stadt Düsseldorf enthält. Sofern keine anderen Maßnahmen greifen, sei dabei ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge zulässig und rechtskonform gestaltbar.

Da keine Maßnahmen eingeleitet wurden, hat die DUH nun beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Androhung eines Zwangsgeldes von 10.000 Euro zur Vollstreckung des Urteils beantragt. Unterstützt wird die Umwelthilfe durch die internationale Umweltrechtsorganisation ClientEarth.

Der bei Gericht eingereichte Antrag fordert unter Beteiligung der Öffentlichkeit bis zum 30. September 2018 die Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Düsseldorf einzuleiten. In zwei Stufen solle ab dem 1. Januar 2019 Fahrverbote für alle betroffenen Diesel-Pkw unterhalb der Emissionsklasse Euro 5 und ab dem 1. September 2019 die Ausweitung des Fahrverbots auf alle Euro 5-Diesel-Pkw erfolgen.

Anders als in Hamburg sollen alle belasteten Straßen einbezogen werden. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgericht wurden dazu zwei Wege aufgezeigt. Die Stadt könne das Fahrverbot für die gesamte bestehende Umweltzone ausweisen oder für alle belasteten Straßenabschnitte. Bei der Beschränkung auf Straßenabschnitte müsse der Umfahrungsverkehr geprüft werden. Sollten dort auch Grenzwertüberschreitungen auftreten, müsse der Bereich der Fahrverbotszone erweitert werden. Bis Ende 2018 müsse es eine verbindliche Regelung über zeitliche und sachliche Ausnahmen geben.

Das Bundesverwaltungsgerichts hatte in seiner Urteilsbegründung Maßnahmen favorisiert, die kurzfristig zur Einhaltung der Stickstoffdioxid (NO2)-Grenzwert führen. Würden diese nicht ergriffen oder nicht zielführend sein, wäre ein Fahrverbot verhältnismäßig.

Bisher gibt es in keinem Bundesland kurzfristig wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der Luftqualitätswerte. Das NRW-Umweltministerium kam in seiner Wirkungsabschätzung im Mai 2017 für Düsseldorf ebenfalls zu dem Ergebnis, dass nur mit Diesel-Fahrverboten eine kurzfristige Einhaltung des Grenzwertes möglich ist.

„Vor Kurzem erst hat das Verwaltungsgericht Aachen mit seinem Urteil vom 8. Juni 2018 für saubere Luft in Aachen verdeutlicht, dass NRW-Ministerpräsident Armin Laschet die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Diesel-Fahrverboten falsch interpretiert“, erklärte Jügen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH. Denn Laschet hält Fahrverbote für „unverhältnismäßig und rechtswidrig“ und daher sei eine Umsetzung des rechtsverbindlichen Urteils nicht möglich. Im Düsseldorfer Landtag hatte Umweltministerin Ursula Heinen-Esser verkündet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Einhaltung der Grenzwerte erst im Jahr 2020 erwarte.

Der Antrag der DUH auf Durchsetzung des rechtskräftigen Urteils im Rahmen der Zwangsvollstreckung beinhaltet im ersten Schritt die Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 10.000 Euro. Sollte dies nicht zu einer Einhaltung des Urteils führen, können härtere Maßnahmen und in letzter Konsequenz die Zwangshaft gegen die Umweltministerin oder den Ministerpräsidenten beantragt werden.

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