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Home›Kultur›Niederlage für ver.di: Ladenöffnung in Düsseldorfer Innenstadt am 2. Advent doch erlaubt

Niederlage für ver.di: Ladenöffnung in Düsseldorfer Innenstadt am 2. Advent doch erlaubt

Von pbd
7. Dezember 2017
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Ein Hüh und Hott für die Händler in der Innenstadt - nun dürfen sie doch ihre Geschäfte öffnen

Nun doch: Am kommenden Sonntag (10.12.) dürfen die Geschäfte in der Stadtmitte, der Altstadt und der Carlstadt anlässlich des Weihnachtsmarkts geöffnet sein. Dies hat am Donnerstag (7.12.) das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, sich aber schwer damit getan. Noch am Dienstag gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Klage der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung Recht. Im durch die Stadt Düsseldorf angestrengten Eilverfahren entschied das OVG Münster nun im Sinne der Geschäfte und Stadt.

Einerseits sei entscheidend, ob bei Würdigung der gesamten Umstände die Ladenöffnung als bloßer Anhang zum Weihnachtsmarkt erscheine. Das wird bejaht. Der Weihnachtsmarkt in der Düsseldorfer Innenstadt sei von „beträchtlicher Größe und Attraktivität“. Und ziehe in der Adventszeit jedenfalls, so begibt sich das OVG auf einen abstrakten Nenner, „eine ganz erhebliche Zahl“ innerstädtischer und auswärtiger Besucher an. Es gebe einen „hinreichend“ engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Ladenöffnung in der Stadtmitte, der Alt- und Carlstadt.

Allerdings werde der Oberbürgermeister zitiert, die Stadt müsse „einen absurden Aufwand“ betreiben, nur um nachzuweisen, was auf die Anziehungskraft der innerstädtischen Weihnachtsmärkte offensichtlich ist. Der 4. Senat sagt dazu noch einmal: Es komme nicht auf exakte Zahlen an, sondern auf die „ungefähre Größenordnung“. Das sei möglich, wenn die Stadt – für das Gericht nachvollziehbar – dokumentiert, in welcher Weise, über Charakter, Größe und Zuschnitt es die Veranstaltung gibt. Dies sei nicht absurd, so der Senat in Richtung OB Thomas Geisel, sondern eine Selbstverständlichkeit. Und: überdies nicht unvertretbar aufwändig. Dem Handel Umsatz an Sonntagen zu schaffen, sei ohne Änderung der Verfassung unzulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (AZ 4 B 1538/17).

Ver.di ist überrascht

Die Gewerkschaft ver.di zeigt sich überrascht vom OVG Beschluss. Einen Wiederspruch sieht Stephanie Peifer, Geschäftsführerin des ver.di Bezirks Düsseldorf, darin, dass erst auf acht Seiten erklärt werde, eine Ladenöffnung sei nur zulässig, wenn voraussichtlich mehr Besucher wegen des Weihnachtsmarkts in die Innenstadt kommen, als wegen der Ladenöffnung. Obwohl die Stadt eine unzureichende Prognose abgegeben hätte, dürften die Geschäfte nun öffnen. „Lichter, Gerüche, weihnachtliche Musik“, sollen den Eindruck vermitteln, es ginge beim verkaufsoffenen Sonntag nicht in erster Linie um Kommerz. „Das geht an der Wirklichkeit vorbei. Für unsere Kolleginnen und Kollegen im Einzelhandel ist sie sehr bedauerlich.“ so Peifer.

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