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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Stadt setzt Corona- Erlass des Landes um und verhängt zusätzliche Maßnahmen

Düsseldorf: Stadt setzt Corona- Erlass des Landes um und verhängt zusätzliche Maßnahmen

Von Ute Neubauer
13. Oktober 2020
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Eine Maske sollte stets getragen werden, wo kein ausreichender Abstand möglich ist - auch im Freien

„Kontrolle ist gut, aber Einsicht ist besser“, fasste der stellvertretende Gesundheitsamtsleiter Dr. Michael Schäfer, die aktuelle Situation im Pressegespräch zur den Corona-Maßnahmen zusammen. Die Stadt hat die Allgemeinverfügung auf den aktuellen Erlass des Landes angepasst. Ab Mittwoch (14.10., 0 Uhr) gelten in ganz Düsseldorf eine Sperrstunde ab 1 Uhr, parallel dazu ein Verkaufsverbot für Alkohol, die Reduzierung der Gäste an einem Tisch in gastronomischen Betrieben auf fünf Personen sowie die Empfehlung eine Maske in stark frequentierten Bereichen zu tragen. Einzelne Gastronomen planen gegen die Sperrstunde vor dem Verwaltungsgericht zu klagen.

D_Allgemeinverfügung_13102020

Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und für zwei Wochen

Allgemeinverfügung bis 28. Oktober

Die 7-Tages-Inzidenz ist am Dienstagnachmittag leicht auf 54,3 gesunken, aber an den festgelegten Maßnahmen wird unabhängig von diesem Wert zwei Wochen festgehalten. Ordnungsdezernent Christian Zaum, Ordnungsamtsleiter Michael Zimmermann und der stellvertretende Gesundheitsamtsleiter Dr. Michael Schäfer betonten, dass die aktuelle Allgemeinverfügung, die am Mittwoch um 0 Uhr in Kraft tritt, zum Schutz der Bevölkerung getroffen wurde. Denn es gelte das derzeit beschleunigte Infektionsgeschehen zu reduzieren. Die Maßnahmen wurden für die ganze Stadt getroffen, da es keine punktuellen Infektionsgeschehen gibt, sondern in der ganzen Stadt Fälle gemeldet werden. Viele der positiv auf das Covid-19-Virus getesteten konnten nicht nachvollziehen, wo sie sich angesteckt haben.

Sperrstunde und Alkoholverkaufsverbot

In der Allgemeinverfügung wird festgelegt, dass von 1 Uhr nachts bis 6 Uhr morgens eine nächtliche Sperrstunde besteht. Daran müssen sich sämtliche gastronomische Betriebe in der Landeshauptstadt halten. Bei Verstößen gegen die Sperrstunde droht Gastronomen ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro.

Um zu verhindern, dass die Gäste sich während der Sperrstunde anderwertig mit Alkohol versorgen, gilt, ebenfalls von 1 Uhr bis 6 Uhr, ein Alkoholverkaufsverbot in Kioske, Trinkhallen, "Büdchen", aber auch Tankstellen.

D_7TI_Streife_13102020

In der Altstadt werden ab 1 Uhr bei entsprechenden Alkoholkonsum die Auflagen kaum noch beachtet, die stellten der OSD bei diversen Kontrollen fest – hier mit Ordnungsamtsleiter Michael Zimmermann und Ordnungsdezernent Christian Zaum

Die Stadt hat sich bemüht, bei beiden Regelungen die Verhältnismäßigkeit aus Infektionsschutz und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu wahren. Da das Ordnungsamt durch zahlreiche Kontrollen bestätigte, dass die Nichtbeachtung der Corona-Regeln mit steigendem Alkoholkonsum ab 1 Uhr stark ansteigt, wurde diese Uhrzeit gewählt.

Ordnungsdezernent Christian Zaum: "Die überwiegende Zahl der gastronomischen Betriebe hält sich vorbildlich an die Coronaschutzverordnung. Wir haben jedoch festgestellt, dass sich insbesondere nach Dienstschluss des Ordnungsamtes um 1.30 Uhr einige Betriebe in Sicherheit wiegen und bei der Einhaltung des Infektionsschutzes nachlässiger werden. Zudem sinken mit steigendem Alkoholpegel die Hemmschwellen der Menschen, wodurch sie sich und andere in Gefahr bringen. Mit der Einführung der Sperrstunde und dem Alkoholverkaufsverbot wollen wir dieser Entwicklung zum Schutze aller entgegenwirken."

D_7TI_Zaum_13102020

Ordnungsdezernent Christian Zaum betont, dass bei den Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird

Gruppen von 5 Personen

Die Stadt musste wegen des Landeserlasses ebenfalls die Anzahl der Personen, die in gastronomischen Betrieben gemeinsam an einem Tisch sitzen dürfen, von zehn auf fünf reduzieren. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten dürfen sich im öffentlichen Raum zusammen aufhalten, auch wenn sie mehr als fünf Personen sind – und auch an einem Tisch sitzen. Nach der Coronaschutzverordnung des Landes NRW gilt diese Ausnahme auch, wenn es sich um Personen handelt, die Minderjährige und Unterstützungsbedürftige oder feste Gruppen von Kindern begleiten.

Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In 13 Düsseldorfer Gebieten wurde eine Empfehlung zum Tragen einer Maske auch im Freien ausgesprochen. Dazu gehören neben der unmittelbaren Innenstadt rund um Altstadt und Hauptbahnhof, auch die stark frequentierten Stadtteilzentren in Kaiserswerth, Rath, Gerresheim, Düsseltal, Pempelfort, Oberkassel, Friedrichstadt, Unterbilk, Oberbilk, Eller, Garath und Benrath. Dort werden in den kommenden Tagen Hinweisschilder angebracht. Die Auswahl dieser Gebiete erfolgte auf Basis von Bewegungsdaten und Zahlen des Amtes für Verkehrsmanagement.

Die Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt für diese Gebiete:
1. Kaiserswerth: Kaiserswerther Markt/Klemensplatz
2. Rath: Westfalenstraße/Westfalencenter
3. Gerresheim: Dreherstraße/Fußgängerzone
4. Düsseltal: Rethelstraße
5. Pempelfort: Nordstraße/Duisburger Straße
6. Oberkassel: Belsenplatz/Teile der Luegallee
7. Stadtmitte: Der gesamte Bereich zwischen Altstadt im Westen, Graf-Adolf-Straße im Süden, Hauptbahnhof im Osten und Schadowstraße/Am Wehrhahn im Norden
8. Friedrichstadt/Unterbilk: Friedrichstraße, Düsseldorf-Arcaden, Bilk S-Bahnhof
9. Unterbilk: Bilker Allee, Bilker Kirche, Lorettostraße
10. Oberbilk: Kölner Straße
11. Eller: Gumbertstraße, Gertrudisplatz
12. Benrath: Innenstadt, Fußgängerzone
13. Garath: Stadtteilzentrum

D_7TI_Schäfer_13102020

Ansteckung ist überall möglich, erklärte Dr. Michael Schäfer, deshalb sei wichtig eine Maske zu tragen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann

Einsicht gefordert

Dr. Michael Schäfer, stellvertretender Gesundheitsamtsleiter: "Nur mit flächendeckenden Maßnahmen, bei denen alle Düsseldorferinnen und Düsseldorfer mitziehen, wird es uns gelingen, die Infektionszahlen wieder in den Griff zu bekommen." Er appelliert an die Einsicht der Menschen, denn das Ordnungsamt wird die Maßnahmen nicht flächendeckend kontrollieren können. Es sei ein abstraktes Risiko, aber wenn jeder Einzelne nicht ganz persönlich sein Verhalten ändere, könnten noch weitreichendere Maßnahmen erforderlich werden.

Negativtests für Reisende

Wer in den Herbstferien verreisen möchte und dafür ein negatives Testergebnis vorweisen muss, kann dies auch in den städtischen Diagnostikzentren bekommen. "Die Landeshauptstadt wird in einen Austausch mit dem Land hinsichtlich der Kostenübernahme in den Praxen gehen. Die Laborkosten werden jedoch komplett getragen," erklärte Dr. Michael Schäfer.

Zusätzlich zur Stufe 1 ab der 35er-Inzidenz gilt mit Erreichen der 50er-Inzidenz Folgendes

> Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten.
> Statt bisher 10 dürfen sich nur noch 5 Personen unter den in der Coronaschutzverordnung genannten Voraussetzungen im öffentlichen Raum zusammen aufhalten.
> Sofern Hygienekonzepte bei Veranstaltungen nicht bereits eine deutlich kleinere Anzahl von Personen vorsehen oder andere Regelungen die Anzahl der Personen nicht weiter reduzieren, dürfen Veranstaltungen mit maximal 500 Personen unter freiem Himmel oder 250 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden. Bei allen Veranstaltungen muss die Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden.
> Im Einzelhandel gibt es eine Reduktion der erlaubten Anzahl von gleichzeitig anwesenden Personen von 1 Person/7 Quadratmetern auf 1 Person/10 Quadratmetern.
> Die Landeshauptstadt Düsseldorf empfiehlt, private Feiern in privaten Räumen mit maximal 25 Personen durchzuführen und bei solchen privaten Partys in privaten Räumen eine Kontaktliste zu erstellen.
> Zudem gilt ab jetzt eine Beschränkung auf 25 Gäste bei Trauerfeiern und sowie bei Trauungen (hier muss in öffentlichen Gebäuden ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden).

Es gilt weiterhin eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindertagesstätten. Dabei gelten die Altersvorgaben aus der aktuellen Coronaschutzverordung.

Die gesamte Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus vom 13. Oktober finden sie hier.

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