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Home›Top News›Düsseldorf: Auch Ferienjobber*innen haben Rechte

Düsseldorf: Auch Ferienjobber*innen haben Rechte

Von Ute Neubauer
15.06.2022
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Auch in der Gastronomie werden Ferienjobs vergeben, Foto: Pixabay

Die Sommerferien sind da, aber nicht alle Schüler*innen werden die Ferien mit Urlaub verbringen. Viele nutzen die Gelegenheit ihr Taschengeld durch einen Ferienjob aufzubessern und dazu gibt es noch wichtige Einblicke in das Arbeitsleben. Doch es gibt klare Regeln, die dabei beachtet werden sollten.

Arbeitsvertrag ist wichtig

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln”, rät DGB-Jugendbildungsreferentin Stella Rütten.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt auch bei Ferienjobs, deshalb dürfen Schüler*innen längst nicht alles machen. „Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, erklärt DGB- Regionsgeschäftsführerin Sigrid Wolf. Grundsätzlich sei Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. „Nur wenn die Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Es müssen aber leichte Tätigkeiten sein – zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. „Für diejenigen, die 15 bis 17 Jahre alt sind, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. Aber auch hier gilt: Schulpflichtige dürfen nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Denn Schulferien sind in erster Linie zur Erholung da. Schwere körperliche oder gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche tabu. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder Akkordarbeit – all das ist verboten.“

Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche dürfe nicht überschritten werden, so Wolf weiter. Das gilt für einen Arbeitszeitraum zwischen 6 und 20 Uhr. „Ausnahmen gibt es für Schüler*innen, die bereits 16 Jahre alt sind. Sie dürfen z. B. in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden.“ Die Ruhepausen für unter 18-Jährigen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. „Schüler*innen, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten.

Ein weiteres Problem ist, dass der Mindestlohn nur für über 18-Jährige gilt. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf 12 Euro gilt ab Oktober, bis dahin müssen mindestens 9,82 Euro je Stunde, bzw. ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde gezahlt werden. Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. “Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden”, fordert Rütten.
Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. “Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben”, betont Wolf.

Bei Problemen

Gewerkschaften helfen auch bei Problemen im Ferienjob. Rütten: “Ich rate jedem jungen Menschen, am besten schon vor Beginn eines Ferienjobs Mitglied der Gewerkschaft zu werden. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren.” Die örtlichen Geschäftsstellen der Gewerkschaften helfen bei der Durchsetzung der gesetzlichen und tarifvertraglichen Rechte.
Weiterführende Informationen gibt es hier. Die Hotline des Arbeitsschutz-Telefons NRW lautet 0211/ 855 3311. Arbeitsschutzbeschwerden können auch online abgegeben werden.

StichworteFerienjobMindestlohnSchülerjob
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