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Home›Düsseldorf›Düsseldorf: Weitere Konkretisierungen der neuen NRW-Quarantäneregelungen

Düsseldorf: Weitere Konkretisierungen der neuen NRW-Quarantäneregelungen

Von Ute Neubauer
19.01.2022
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Schaubild zur neuen Verordnung, Grafik: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Test-und Quarantäneverordnung angepasst und damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zur Verkürzung der Isolierung und Quarantäne bei Infektionen mit dem Coronavirus umgesetzt. Auch in Düsseldorf gelten nun folgende Regelungen.

1. Wer selbst infiziert ist muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Bestätigung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. In Düsseldorf werden positiv Getestete weiterhin telefonisch durch das Gesundheitsamt kontaktiert und über das weitere Vorgehen informiert und beraten. Dabei werden die unterschiedlichen Testoptionen aufgezeigt und Handlungsempfehlungen gegeben. Die Kontaktierung durch das Gesundheitsamt in Düsseldorf ist eine zusätzliche Serviceleistung, im Erlass ist dies nicht vorgesehen.

Eine gesonderte behördliche Bestätigung für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne ist nicht erforderlich. Das Gesundheitsamt verschickt keine Ordnungsverfügungen mehr. Der positive PCR-Nachweis reicht entsprechend der Landesverordnung aus.

Die infizierte Person kann die zehn Tage Quarantäne eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer qualifizierter Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist für eine Freitestung immer ein negativer PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden.

Zudem müssen die infizierten Personen ihre Haushaltsmitglieder sowie alle engen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren. Enge Kontaktpersonen sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

Schaubild zur neuen Verordnung, Grafik: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

2. Wer nicht immunisiert ist und mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss laut Landesverordnung ebenfalls automatisch in Quarantäne und wird nicht nochmal gesondert durch das Gesundheitsamt kontaktiert.

Die Quarantäne dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Das Gesundheitsamt verschickt keine Ordnungsverfügungen mehr; der PCR-Nachweis mit einem Adressnachweis reicht entsprechend der Landesverordnung aus. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen qualifizierten Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

3. Bei allen anderen nicht immunisierten Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt beispielsweise über einen gemeinsamen Gaststättenbesuch, die gemeinsame Sportausübung oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Nicht immunisierte Kontaktpersonen sollen sich jedoch bestmöglich absondern und Kontakte meiden. Zudem sollten sie sich nach dem Kontakt mit dem Indexfall sowie sieben Tage danach testen lassen. Insbesondere wenn Symptome auftreten, sollte eine PCR-Testung durchgeführt werden. Indexfälle müssen entsprechend der aktuellen Erlasse ihre Kontaktpersonen eigenständig kontaktieren; enge Kontaktpersonen werden demnach nicht durch das Gesundheitsamt kontaktiert.

Bei Kontaktpersonen greift eine Quarantäne nur in Einzelfällen und ausschließlich, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Dabei wendet das Gesundheitsamt die gleichen Vorgaben zu Dauer und Verkürzungsmöglichkeiten an wie bei Kontaktpersonen im eigenen Haushalt. Auch ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung, Abstandshaltung und über das Tragen einer FFP2-Maske).

Schaubild zur neuen Verordnung, Grafik: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Für diese Vorgaben gelten zugleich Ausnahmeregelungen, die das Gesundheitsministerium ebenfalls an die RKI-Vorgaben angepasst hat. Demnach gelten folgende Fallgruppen als immunisiert und müssen als Haushaltskontakte grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne bzw. können auf die freiwillige Absonderung als Kontaktperson verzichten:

1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen COVID-19-Impfstoffe insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt nach einer Änderung durch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) inzwischen auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson (zuvor waren hier bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig).

2. Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reichen also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.

3. Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.

4. Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.

Schaubild zur neuen Verordnung, Grafik: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die genannten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G+. Diese Änderung ist auch in der neuen Coronaschutzverordnung umgesetzt worden, die ebenfalls am Sonntag, 16. Januar, in Kraft getreten ist.

 

StichworteCoronaFreitestungQuarantäneUngeimpft
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