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Home›Düsseldorf›Düsseldorf: Die Regeln der Coronaschutzverordnung ab 1. Oktober

Düsseldorf: Die Regeln der Coronaschutzverordnung ab 1. Oktober

Von Ute Neubauer
01.10.2021
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Die Coronaschutzverordnung wurde zum 1. Oktober weiter gelockert

Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung zum 1. Oktober 2021 aktualisiert. Daraus ergeben sich Änderungen unter anderem bei Test- und Zugangsregelungen sowie bei Maskenpflicht, die von der Stadt Düsseldorf entsprechend umgesetzt werden.

Folgende Regeln gelten

Tests und Zugangsbeschränkungen

Es gilt die 2G-Regel, daher stehen für Geimpfte und Genesene grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offen.
Alle anderen benötigen: einen negativen Antigen-Schnelltest (maximal 48 Stunden alt) unter anderem für:

  • Veranstaltungen in Innenräumen
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • körpernahe Dienstleistungen (mit Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen)
  • Beherbergung und touristische Busreisen (bei der Anreise und erneut alle vier Tage)
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen) mit Ausnahme von Versammlungen im Sinne des Art 8 GG bei denen voraussichtlich die Einhaltung des Mindestabstands von eineinhalb Metern sichergestellt ist
  • den Besuch in Krankenhäusern
  • den Besuch in Alten- und Pflegeheimen
  • den Besuch in besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen
  • den Besuch in stationären Einrichtungen
  • den Besuch in Sammelunterkünften für Flüchtlinge
  • den Besuch in betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wobei Kinder und Jugendliche von dieser Regelung ausgenommen sind und nicht immunisierte Beschäftigte mindestens alle zwei Tage einen negativen Testnachweis vorzulegen oder einen beaufsichtigten Selbsttest durchzuführen haben.

Für Veranstaltungen mit besonders hohem Risiko muss ein negativer PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) oder einen höchstens sechs Stunden alter Antigen-Schnelltest vorgelegt werden: Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, private Feiern mit Tanz (auch Hochzeiten), Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen, Erbringung und Inanspruchnahme sexuelle Dienstleistungen außerhalb dieser Einrichtungen.

Städtische Veranstaltungen

Die Stadt Düsseldorf führt für die von ihr abgehaltenen Veranstaltungen zum 1. Oktober 2021 die 2G-Regel ein, wonach dann nur noch Erwachsene Zugang haben, die geimpft oder genesen sind. Geplant ist die Ausweitung der 2G-Regelung ab 1. November 2021 auf kulturelle Einrichtungen der Stadt.

Testungen von Kindern und Jugendlichen

  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten außerhalb der Ferienzeiten (11. bis 24. Oktober 2021) aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Sie werden wie Getestete behandelt.
  • Zur Teilnahme an Veranstaltungen/Ferienfreizeiten kann die Vorlage eines Tests erforderlich sein.

Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnliches) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

Testpflicht bei Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Urlaub

Testpflicht besteht nach einem Urlaub oder vergleichbarer Dienst- oder Arbeitsbefreiung (Dauer: mindestens 5 Werktage) für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind.

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt unabhängig von der Inzidenz und davon, ob eine Person geimpft, getestet oder genesen ist. Eine medizinische Maske (mindestens sogenannte OP-Maske) muss unter anderem grundsätzlich weiterhin getragen werden:

  • im öffentlichen Personennah- und fernverkehr
  • im Handel
  • in Innenräumen mit Publikumsverkehr

Ausnahmen, unter anderem

  • Kinder bis zum Schuleintritt
  • in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen
  • in gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen
  • in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Massen und Kongressen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von eineinhalb Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind
  • wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist
  • beim gemeinsamen Singen von immunisierten oder getesteten Personen mit PCR-Test oder höchstens sechs Stunden zurückliegendem Antigen-Schnelltest
  • in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert

Sonderregelung

In Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder PCR-getesteten Personen (oder mit einem höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest) erlaubt ist

  • muss der Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden
  • besteht keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
  • ist die Zuweisung eines festen Sitz- oder Stehplatzes nicht erforderlich
Stichworte2G3GCoronaCoronaschutzverordnungMaskenpflicht
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