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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Sozialgericht Düsseldorf: Kein Cannabis bei anderen Therapie-Möglichkeiten

Sozialgericht Düsseldorf: Kein Cannabis bei anderen Therapie-Möglichkeiten

Von Dirk Neubauer
29. August 2017
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Cannabis auf Rezept? Erst müssen alle Alternativen geprüft werden - urteilte das Düsseldorfer Sozialgericht

Cannabis auf Krankenkasse? Zu diesem Wunsch eines 67-jährigen Antragstellers aus Remscheid schüttelten die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf den Kopf. Der schwerbehinderte Mann hatte per Eilantrag durchsetzen wollen, dass die gesetzliche Krankenkasse pronova BKK die Kosten seines Cannabis-Konsums übernimmt.

Der Antragsteller leidet an Polyarthritis und Morbus Bechterew. Er machte geltend, dass die Standardtherapien bei ihm schwerwiegende Nebenwirkungen ausgelöst hätten. Seit dem Beginn der Cannabisbehandlung im Jahr 2008 habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt, die Schmerzen und sonstigen Nebenwirkungen seien zurückgegangen. Er habe zuletzt für etwa zwei Monate rund 2.100,00 Euro für Cannabismedikamente finanzieren müssen und könne dies nicht mehr. Die pronova BKK lehnte die Kostenübernahme ab. Es sei auf Grundlage der ärztlichen Unterlagen unklar, welche Therapieoptionen der Antragsteller ausprobiert habe.

Zunächst die Alternativen prüfen!

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Antragsgegners. Eine Kostenübernahme für Cannabis setze voraus, dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung stehe oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht komme. Zusätzlich müsse die Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.

Medizinischer Fortschritt

Für die schwerwiegende Erkrankung des Antragstellers stünden den medizinischen Standards entsprechende Leistungen zur Verfügung, z.B. eine Therapie mit MTX oder Immunsuppressiva. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei auch keine begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes zu entnehmen, dass eine entsprechende Therapie beim Antragsteller nicht zur Anwendung kommen könne. Eine Rheumabasistherapie liege beim Antragsteller schon mindestens 16 Jahre zurück. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne nicht angenommen werden, dass alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien.
Beschluss vom 08.08.2017 – AZ S 27 KR 698/17 ER – noch nicht rechtskräftig –

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