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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Vorsorgevollmacht unter Eheleuten – zurzeit noch nötig

Vorsorgevollmacht unter Eheleuten – zurzeit noch nötig

Von Ute Neubauer
14. Oktober 2016
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Ein Gesetzentwurf soll Ehepartnern im Krankheitsfall die Vorsorgevollmacht ersparen

Einer der größten Rechtsirrtümer in Deutschland ist die Vorstellung, dass Eheleute im Krankheitsfall füreinander medizinische Entscheidungen treffen können. Ohne Vorsorgevollmacht oder Hinzuziehung des Gerichts ist das nämlich nicht möglich. Aber auf Antrag des Landes NRW bringt der Bundesrat jetzt ein Ehegattenvertretungsrecht auf den Weg.

Im Falle von Demenz oder Handlungsunfähigkeit durch einen Unfall, denken viele, dass der Ehepartner automatisch Entscheidungen für den anderen fällen kann. Doch das ist nach derzeitigem Recht nicht möglich. Ohne eine Vorsorgevollmacht oder die Hinzuziehung des Gerichts kann keiner Entscheidungen treffen. NRW will das ändern und hat gemeinsam mit den anderen Bundesländern und mit Zustimmung des Bundesrats ein Gesetz in den Bundestag eingebracht, das ein gesetzliches Vertretungsrecht für den Ehegatten regelt.

„Niemand kennt seinen Ehepartner besser als die eigene Ehefrau oder der eigene Ehegatte. Beide haben sich bei Eheschließung versprochen, jederzeit füreinander einzustehen. Braucht ein Ehegatte in der Not Hilfe, muss unser Recht anerkennen, dass Ehegatten füreinander handeln dürfen. Was dem Rechtsgefühl der Menschen entspricht, muss auch Rechtswirklichkeit werden“, erklärte Justizminister Thomas Kutschaty.

Ehegatten sollen zukünftig über Heilbehandlungen, operative Eingriffe oder das Unterlassen von bestimmten Behandlungsmaßnahmen auch dann entscheiden können, wenn der Betroffene keine Vorsorgevollmacht abgeschlossen hat. Außerdem können sie Krankenhausverträge abschließen oder die finanziellen Fragen mit Kranken- und Pflegekassen regeln.

Der Gesetzesentwurf sieht ein gesetzliches Vertretungsrecht nur in Gesundheitsangelegenheiten vor und auch nur dann, wenn der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Für getrennt lebende Paare oder andere Familienangehörige gilt der Entwurf nicht. Er schließt eine Gesetzeslücke und spart den Ehepaaren die Kosten und den Aufwand für ein gerichtliches Betreuungsverfahren. Sollen Kinder, andere Angehörige oder Freunde im Krankheitsfall für einen Patienten entscheiden dürfen, ist weiterhin eine Vorsorgevollmacht oder ein Gerichtsbeschluss erforderlich.

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