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Düsseldorfer Verwaltungsgericht nimmt das Ordnungsamt auf den Haken: rechtswidrige Abschlepp-Praxis

Von Dirk Neubauer
21. Juni 2016
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Diese orangeroten Zettel sind laut Verwaltungsgericht rechtswidrig. Die Stadt Düsseldorf muss einen PKW-Besitzer per Ordnungsverfügung davon unterrichten, dass sein Fahrzeug demnächst abgeschleppt werden wird 

Stillgelegte Autos, die niemanden behindern und von denen keine Gefahr ausgeht, dürfen nicht per Abschlepper aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden. Diese Praxis der Stadt Düsseldorf hat das Verwaltungsgericht in einem Urteil als „rechtswidrig“ bezeichnet. Geklagt hatte ein Autobesitzer, von dem die Stadt die Abschleppkosten in Höhe von 174,85 Euro erstattet haben wollte.

Besonders peinlich: Offenbar ist das Düsseldorfer Ordnungsamt über die eigene Ignoranz gestolpert. Denn die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts brauchte bloß ein rechtskräftiges Urteil vom 5. März 2014 (AZ 14 K 6956/13) zu bestätigen, in dem die bisherige Praxis in Düsseldorf bereits kritisiert worden war. Die Ordnungsamtsmitarbeiter hatten sich jedoch nicht um das Urteil gekümmert und weitergemacht wie bisher.

Ein Klebezettel an der Scheibe reicht nicht!

Was nach Meinung der Richter nicht zulässig ist: Einen PKW-Besitzer allein per orange-rotem Zettel auf der Windschutzscheibe seines stillgelegten Schätzchens aufzufordern, das selbige zu entfernen. Dann hänge es vom Zufall ab, ob der PKW-Besitzer von der städtischen Anordnung Kenntnis nähme, urteilten die Verwaltungsrichter. Die Stadt hätte dem Autobesitzer stattdessen eine Ordnungsverfügung mit Fristsetzung zustellen müssen.

Nach elf Tagen kam der Abschlepper

Im konkreten Fall war ein Auto vom Amt außer Betrieb gesetzt worden, weil sein Besitzer keine Haftpflichtversicherung mehr besaß. Das Fahrzeug stand auf einem ordentlichen Parkplatz. Ein Schupo vom Ordnungsamt brachte einen Aufkleber an, der Halter möge das Fahrzeug binnen fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen. Das passierte nicht. Nach elf Tagen bestellte das Ordnungsamt einen Abschleppunternehmer.
Auf dessen Kosten und den Ausgaben für den Prozess bleibt die Stadt einstweilen sitzen. Sie kann allerdings gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht nach Münster in Berufung gehen (AZ 14 K 6661/15)

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