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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Jetzt wird es schwierig – Maskenpflicht bedeutet auch Rauchverbot im öffentlichen Raum

Düsseldorf: Jetzt wird es schwierig – Maskenpflicht bedeutet auch Rauchverbot im öffentlichen Raum

Von Ute Neubauer
20. Oktober 2020
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Der Einzelfall wird von den Ordnungskräften entschieden, aber prinzipiell gilt - die Maske darf nicht für das Rauchen abgenommen werden

In einer Allgemeinverfügung hat die Stadt Düsseldorf die Maskenpflicht ab Dienstag (20.10.) im öffentlichen Raum erlassen. Dies wurde erforderlich, da in Düsseldorf die 7-Tages-Inzidenz über 50 liegt. Neben Bereichen in der Innenstadt wurden Straßen in den Stadtvierteln deklariert, in denen die Maskenpflicht ebenfalls gilt. Zum Teil ist die Geltung an verschiedene Tageszeiten gebunden. Gemäß des Erlasses des Landes NRW gibt es kein Verzehrverbot in der Öffentlichkeit, daher darf die Maske für Essen und Trinken abgenommen werden. Da Rauchen keine dringliche Versorgungsfunktion hat, teilte das Ministerium auf report-D Anfrage mit, sei das Absetzen der Maske zu diesem Zweck bußgeldpflichtig.

Maskenpflicht auch im Freien

In stark frequentierten Teilen Düsseldorfs gilt ab sofort auch im öffentlichen Raum die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Grundlage dafür ist die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die zum vergangenen Wochenende in Kraft getreten ist. Sie schreibt die Maskenpflicht für die zweite kritische Stufe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor. Düsseldorf liegt aktuell bei 75,4.

Rauchen ohne Maske ist bußgeldpflichtig

Auf Nachfrage von report-D beim NRW Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilte die Pressestelle am Dienstag (20.10.) zwei wichtige Detaillierungen mit: Die Maske darf vorübergehend abgenommen werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur Einnahme von Speisen und Getränken in Zügen des Personenverkehrs) zwingend erforderlich ist (§ 2 Coronaschutzverordnung). Wann genau die vorübergehende Abnahme der Mund-Nase-Bedeckung zwingend erforderlich ist, muss im Einzelfall bewertet werden. Die letzte Entscheidung liegt bei der örtlichen Ordnungsbehörde.
Da der Verkauf von Speisen weiterhin erlaubt ist und es aktuell kein Verzehrverbot für das Umfeld der Verkaufsstellen gibt, kann dafür die Maske vorübergehend (wie im Bahnverkehr) abgenommen werden. Das Rauchen habe keinerlei Zusammenhang mit einer Verkaufsstelle und im Vergleich zu Essen und Trinken eine deutlich geringere Versorgungsfunktion, teilte das Ministerium mit. Daher sei hier kein ausreichender Grund gegeben und das Verhalten wäre bußgeldpflichtig.

Wo gilt die Maskenpflicht

Die Stadt Düsseldorf hat für Gebiete, die von vielen Passanten frequentiert werden, wie Altstadt, Hauptbahnhof, Königsallee sowie stark frequentierte Stadtteilzentren in Kaiserswerth, Rath, Gerresheim, Düsseltal, Pempelfort, Oberkassel, Friedrichstadt, Unterbilk, Oberbilk, Eller, Garath und Benrath, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Freien verfügt. Die Tragepflicht ist pro Bereich zeitlich definiert.

Die Gebiete im Überblick

Jeweils von 10 bis 19 Uhr gültig:
Kaiserswerth: Kaiserswerther Markt/Klemensplatz
Rath: Westfalenstraße/Westfalencenter
Gerresheim: Benderstraße/Dreherstraße/Fußgängerzone
Düsseltal: Rethelstraße
Pempelfort: Nordstraße/Duisburger Straße
Oberkassel: Belsenplatz/Teile der Luegallee
Stadtmitte: Schadowstraße ab Am Wehrhahn bis zum Übergang in die Altstadt – Kö-Bogen I und II sowie Theodor-Körner-Straße
Königsallee mit Blumenstraße/Martin-Luther-Platz,
Grünstraße und Bahnstraße jeweils zwischen Königsallee und Berliner Allee Friedrichstadt/Unterbilk: Friedrichstraße, Düsseldorf-Arcaden, Bilk S-Bahnhof Unterbilk: Bilker Allee, Bilker Kirche, Lorettostraße
Oberbilk: Kölner Straße Eller: Gumbertstraße, Gertrudisplatz
Benrath: Innenstadt, Fußgängerzone
Garath: Stadtteilzentrum

Von 10 bis 24 Uhr gültig:
Altstadt: Gebiet zwischen Ratinger Straße (einschließlich) im Norden, Rathausufer und Schlossufer im Westen, Heinrich-Heine-Allee und Hafenstraße im Osten und Schulstraße (nicht eingeschlossen) und Flingerstraße im Süden

von 6 bis 24 Uhr gültig:
Hauptbahnhof: Konrad-Adenauer-Platz und Bertha-von-Suttner-Platz

Das innerstädtische Gebiet ist gegenüber der ursprünglichen Empfehlung nach eingehender Prüfung deutlich verkleinert worden. Die Gebiete mit Schutzmaskenpflicht werden zeitnah mit entsprechenden Schildern plus Zusatzschildern ausgewiesen, um die Passanten so auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung hinzuweisen. Das Bußgeld für die Missachtung der Maskenpflicht wurde vom Land auf 50 Euro festgelegt.

Hier geht es zur Allgemeinverfügung vom 19. Oktober.

Hier geht es zu den Anlagen der Allgemeinverfügung, dort sind die einzelnen Straßenzüge mit Maskenpflicht dargestellt

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