Düsseldorf: Falschparker auf Behindertenparkplätzen im Fokus der Verkehrsüberwachung

Das Team der Verkehrsüberwachung des Ordnungsamtes Düsseldorf wird ab Montag (9.11.) Schwerpunktkontrollen an Parkplätzen für Menschen mit Behinderung durchführen. Davon gibt es rund 1500 in der Stadt. Bis Sonntag (15.11.) stehen diese Parkplätze im Fokus der Überwachung, um die Verkehrsteilnehmer*innen für die Einhaltung der Parkregeln zu sensibilisieren. Der Appell lautet Rücksichtnahme, da die Menschen mit schweren Beeinträchtigung auf diese Parkplätze angewiesen sind.
Nur durch anhaltend hohen Kontrolldruck lasse sich die Zahl der Falschparker auf den rund 500 allgemeinen und 950 personenbezogenen Parkplätzen für Menschen mit Behinderung im Stadtgebiet langfristig reduzieren, weiß das Team der Verkehrsüberwachung.
Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 6.492 Ordnungswidrigkeitenverfahren in diesem Zusammenhang eingeleitet, in 1.293 Fällen musste der Abschleppdienst gerufen werden. Während der Schwerpunktaktion werden Verstöße konsequent geahndet, was für die Falschparker ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro bedeutet. Muss das Fahrzeug abgeschleppt werden, kommen noch die Abschleppkosten und Gebühren dazu, so dass mit rund 270 Euro gerechnet werden muss.
Das Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Behinderung ist nur mit der entsprechenden Parkberechtigung, dem blauen EU-Parkausweis, gestattet, der gut sichtbar im Auto ausgelegt werden muss. Dieser Ausweis wird ausgestellt, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder BL (Blindheit) eingetragen ist. Menschen mit beidseitiger Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen), Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar an der Schulter beziehungsweise Hüfte an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (zum Beispiel Amputation beider Arme) können ebenfalls diese Parkerleichterung beantragen.
Das bloße Hinterlegen des EU-Parkausweises allein gestattet aber noch nicht das Parken auf dem Behindertenparkplatz, denn die Fahrt muss tatsächlich auch der Beförderung der schwerbehinderten Person dienen – als fahrende oder mitfahrende Person. Ferner sollten Parkberechtigte auf die Beschilderung achten, da es auch personalisierte Parkplätze gibt, die mittels Zusatzschild mit einer bestimmten Ausweisnummer gekennzeichnet sind. Das alleinige Auslegen des Schwerbehindertenausweises ohne Parkberechtigung reicht nicht aus
Der EU-Parkausweis kann hier beim Amt für Soziales und Jugend beantragt werden .