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Home›Service›Düsseldorf: Hinweis für Reisende – Einfuhr tierischer Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern ist verboten

Düsseldorf: Hinweis für Reisende – Einfuhr tierischer Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern ist verboten

Von Ute Neubauer
30. Juni 2022
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Beispielsweise Wurstwaren dürfen aus Nicht-EU-Ländern nicht eingeführt werden, Foto: Symbolbild

Zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierseuchen weist das Institut für Verbraucherschutz und Veterinärwesen darauf hin, dass die Mitnahme/Einfuhr von tierischen Lebensmitteln und Proviant bei Einreisen aus Nicht EU-Ländern (Drittländern) verboten ist.

Die Einfuhr von tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, Wurst, Käse aber auch Milch und Milcherzeugnissen als Reiseproviant oder zum sonstigen Eigenverbrauch aus Nicht-EU-Ländern (Drittländer) ist verboten. Anlässlich der Sommerferien sollten de Reisende beachten, dass unter anderen die Länder Bosnien, Georgien, Herzegowina, Georgien, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei und Tunesien darunter fallen. Eine komplette Länderübersicht finden sie hier.
https://ec.europa.eu/taxation_customs/list-non-eu-countries_de

Außerdem gibt es produktspezifische Einfuhrbeschränkungen, abhängig von Warenart und Herkunftsland. Die Vorschriften gelten nicht für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse in begrenzten Mengen zum persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, und der Schweiz sowie die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum persönlichen Verbrauch von den Färöer Inseln und aus Island. Ausnahmen vom genannten Verbot gelten für die Einfuhr von geringen Mengen ungeöffneter Säuglingsnahrung oder medizinischer Spezialnahrung oder auch medizinisch notwendigem Spezialfutter für Tiere aus allen Drittländern. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für den Versand von Lebensmitteln zum persönlichen Verbrauch mit Paketen.

Der Zoll führt im Reiseverkehr Kontrollen durch, um die Einhaltung des prinzipiellen Einfuhrverbotes für tierische Lebensmittel sicherzustellen. “Sollten bei Kontrollen Verstöße festgestellt werden, werden die Waren beschlagnahmt und vernichtet. Die Entsorgung ist für die Verursacher kostenpflichtig. Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies mit einer Geldstrafe belegt oder strafrechtlich geahndet werden”, betont Klaus Meyer, Leiter des Institutes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

Wer eine Reise plant, der kann sich ausführlich zur Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Reiseverkehr beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, bei den zuständigen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen in Deutschland, bei den für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörden oder bei der örtlichen zuständigen Zolldienststelle informieren.

StichworteEinfuhrbestimmungenEU-Länder
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