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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Corona-Regelungen werden verlängert, aber Bürgertests sind nur noch eingeschränkt kostenfrei

Düsseldorf: Corona-Regelungen werden verlängert, aber Bürgertests sind nur noch eingeschränkt kostenfrei

Von Ute Neubauer
30.06.2022
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Bisher konnten sich alle Bürger*innen kostenlos testen lassen, das ist ab Donnerstag (30.6.) an Voraussetzungen genküpft, Foto: Symbolbild

Das Gesundheitsministerium hat die Corona-Schutzverordnung sowie Test- und Quarantäneverordnung bis zum 28. Juli 2022 verlängert. Das bedeutet, dass die Maskenpflicht im ÖPNV, Flugzeugen, Taxen und Bahnen bestehen bleibt. Auch in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften muss weiter Maske getragen werden. Besucher*innen von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen benötigen nach wie vor einem aktuellen negativen Testnachweis. Die Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Gefängnissen kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden.

In Bussen und Bahnen gilt weiterhin die Maskenpflicht

Quarantäne

Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ohne Änderungen verlängert. Wer einen positiven Coronatest hat, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation, kann sich aber nach fünf Tagen freitesten. In NRW ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein Coronaselbsttest ist nicht ausreichend.

Kostenpflicht der Bürgertests

Neu geregelt wurden ab Donnerstag (30.6.) die Kosten der Bürgertestungen. Kostenlose Bürgertestungen sind jetzt auf bestimmte Personenkreise beschränkt. 3 Euro müssen Bürger*innen bezahlen, die sich vor Veranstaltungen mit hohem Infektionsrisiko testen lassen möchten (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Konzerte, Theater, Hochzeiten etc.).
Kostenlos ist der Test weiterhin für

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
  • Besucher und Behandelte oder Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Einrichtungen für ambulante Operationen, Dialysezentren, ambulante Pflege, ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, oder ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

Der Nachweis über den Anspruch auf einen kostenlosen Test muss bei der testenden Stelle erbracht werden. Bei Kleinkindern ist das die Geburtsurkunde oder der Kinderreisepass, bei Schwangeren der Mutterpass. Wer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann, muss ein ärztliches Zeugnis im Original über die medizinische Kontraindikation vorlegen. Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen und diesen vorlegen. Wer sich freitesten will, legt den PCR-Test vor, gleiches gilt für Haushaltsangehörige von Infizierten, die zudem einen Nachweis für die übereinstimmende Wohnanschrift benötigen. Bei Besuchen in Pflegeheimen oder Krankenhäusern kann ein kostenloser Test vor Ort gemacht werden oder der Besuch wird der Teststelle gegenüber glaubhaft gemacht. Insoweit kann das auf der Internetseite des BMG eingestellte Musterformular (PDF, nicht barrierefrei, 6 KB) nach Bestätigung durch das Pflegeheim zur Vorlage bei der Teststelle genutzt werden. Pflegende Angehörige müssen glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen. Auch Leistungsberechtigte im Rahmen eines Persönlichen Budgets und bei ihnen beschäftigte Personen müssen diesen Umstand glaubhaft machen. Eine leistungsberechtigte Person nach § 29 SGB IX kann dies regelhaft durch einen entsprechenden Bescheid nachweisen. Das NRW-Gesundheitsministerium stellt ein Formular zur Verfügung, mit dem an der Teststelle die Berechtigung erklärt werden kann. Das Formular finden sie hier.

Eigenbeteiligung von 3 Euro

Wer Veranstaltungen in Innenräumen besucht, Risikokontakte hatte, wenn die Corona-Warn-App eine rote Warnung anzeigt oder vulnerable Menschen schützen möchte, kann sich testen lassen, muss sich aber mit 3 Euro beteiligen und den Anspruch nachweisen. Von anlasslosen Tests wird abgeraten. Wer keinen Grund für einen Test hat und dennoch getestet werden will, muss ein Testzentrum finden, dass dies anbietet und 3 Euro bezahlen.

Empfohlen wird der kostenpflichtige Test

  • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen
  • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (Das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

Als Nachweis für den Anspruch auf einen Bürgertests mit Eigenbeteiligung igilt beispielsweise die Eintrittskarte für eine Veranstaltung, dem Vorzeigen der Corona-Warn-App oder bei Kontakten mit Risikopatienten eine Selbstauskunft.

Weitere Informationen und Details zur Regelung des Bundes über Corona-Testungen finden sie hier.

StichworteCoronaCoronaschutzverordnungMaskenpflichtSchnelltest
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