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Home›Wirtschaft›Unternehmen›Düsseldorf Schwarzarbeit: Gebäudereiniger im Visier des Hauptzollamtes

Düsseldorf Schwarzarbeit: Gebäudereiniger im Visier des Hauptzollamtes

Von Dirk Neubauer
14. Juni 2021
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Bei vielen Gebäudereinigungsunternehmen wird nicht nur der Wischmob, sondern auch die Beschäftigten ausgewrungen und unterhalb des Mindestlohns bezahlt. Das ergab eine Schwerpunktkontrolle des Hauptzollamtes. Foto: Pixabay

Schwerpunktaktion der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) in der Branche der Gebäudereiniger: Hierfür setzte das Hauptzollamt Düsseldorf jetzt 23 Beamte ein, die 23 Mitarbeitende in Düsseldorf und Wuppertal zu ihren Arbeitsverhältnissen, den Sozialleistungen und dem Mindestlohn befragten. Bei 13 der 23 Kontakte werden die Beamten nun genauer nachprüfen. Laut Mitteilung fanden sie Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Zudem müssen 16 Arbeitgeber mit einer umfangreichen Prüfung der Personalunterlagen und der Lohnbuchhaltung rechnen.

Viele Verstöße

Die Gebäudereinigungsbranche sei geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zähle zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, so dass der Zoll im Kampf gegen die Schwarzarbeit dort einen besonderen Schwerpunkt sieht. Zu den Tätigkeiten gehörten die Innenreinigung von Büros, Geschäften, Wohnhäusern, Krankenhäusern oder Schulen.

Mindestlohn für alle

Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung – 8. GebäudeArbbV). Darin ist ein bundeseinheitlicher Mindestlohn festgeschrieben. Er beträgt für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro. Dieser Mindestlohn ist Pflicht auch für Arbeitgeber*Innen, die nicht an den Tarifvertrag der Branche gebunden sind oder ihren Hauptsitz außerhalb von Deutschland haben, so das zuständige Hauptzollamt.

Lohn für Wege- und Rüstzeiten

Neben Mindestlohnverstößen komme es in der Branche der Gebäudereinigung häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach Paragraph 266a Strafgesetzbuch, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Abrüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

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