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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Corona-Lockerungen bei der Maskenpflicht – im ÖPNV reicht medizinische Maske

Düsseldorf: Corona-Lockerungen bei der Maskenpflicht – im ÖPNV reicht medizinische Maske

Von Ute Neubauer
12.06.2021
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In Bussen und Bahnen gilt weiterhin die Maskenpflicht

In der aktuellen Ausgabe der Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 12. Juni sind bei der Maskenpflicht Lockerungen formuliert. So ist ab sofort in Bussen und Bahnen eine medizinische Maske wieder ausreichend. Die FFP2 ist dort nicht mehr verpflichtend.

Die Coronaschutzverordnung unterschiedet zwischen Alltagsmasken, medizinischen masken und Atemschutzmasken. Textile Mund-Nase-Beckungen, zu denen auch Schals, Tüchern oder ähnliches gehören, sind Alltagsmasken im Sinne der Verordnung. Medizinische Gesichtsmasken sind sogenannte OP-Masken. Atemschutzmasken sind FFP2- oder KN95/N95-Masken.

FFP2-Masken

Atemschutzmasken (FFP2 oder KN95) müssen unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz für die Erbringer der Leistung oder Ausbildung bei Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen, Dienstleistungen oder Ausbildungen ohne Einhaltung des Mindestabstands getragen werden, wenn die Kundin oder der Kunde oder Auszubildende zulässigerweise keine Maske trägt. Kinder von 6 Jahren bis einschließlich 15 Jahren können ersatzweise eine medizinische Maske tragen.

Medizinische Masken

> OP-Masken müssen unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands und auch am Sitzplatz in Bussen und Bahnen sowie in Taxen und bei Schülerbeförderung von Fahrgästen und Fahrpersonal getragen werden. Hier besteht keine FFP2-Maskenpflicht mehr.
> In Räumlichkeiten von Handelseinrichtungen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen besteht ebenfalls die Pflicht medizinische Masken zu tragen
> Gleiches gilt in den Räumlichkeiten von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Theatern, Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoologischen Gärten und Tierparks
> Bei Bildungsveranstaltungen und Prüfungen in Präsenz, die in geschlossenen Räumen stattfinden, kann die Maskenplficht aufgehoben werden, wenn die Prüfungsleitung dies festlegt und der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird und eine ausreichende Durchlüftung sichergestellt ist.
> Während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen sind OP-Masken verpflichtend.
> OP-Masken muss bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Friseurdienstleistungen und anderen Handwerksleistungen ohne Einhaltung des Mindestabstands getragen werden.
> Das Personal gastronomischer Einrichtungen, das in Kontakt mit Kund*innen kommt, muss eine medizinische Maske tragen.

Alltagsmasken

Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands:
> auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
> im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen
> während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung im Freien,
> bei anderen nach dieser Verordnung im öffentlichen Raum zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen und einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen im Freien, soweit in dieser Verordnung keine ausdrücklichen Ausnahmen vorgesehen sind,
> an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
> In Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen bestimmt sich die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach der Coronabetreuungsverordnung.

Ausnahmen

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen; Inhaber*innen sowie Beschäftigte von Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder ähnliches) ersetzt wird; und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Attest erforderlich).

Vorübergehendes Ablegen der Maske

Die Maske kann vorübergehend abgelegt werden:
> wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist
> bei der zulässigen Nutzung gastronomischer Einrichtungen am Sitz- oder Stehplatz,
> zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
> im Rahmen zulässiger Veranstaltungen nach Maßgabe der Veranstaltungsleitung bei Vortragstätigkeit, Redebeiträgen und Prüfungsgesprächen unter Wahrung des Mindestabstands zu anderen Personen,
> bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
> beim Sport
> beim Musizieren

Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW mit Stand 12. Juni 2021 finden sie hier

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