Düsseldorf: Diese zusätzlichen Regelungen der Coronaschutzverordnung gelten ab Montag

Die Landesregierung NRW hat den Beschlüssen des Bundes vom 19. Januar die Coronaschutzverordnung erweitert. Ab Montag (25.1.) gilt nun für ale Menschen ab 15 Jahren die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Arztpraxen, im ÖPNV, in Geschäften und bei Gottesdiensten. Arbeitgeber sollen verstärkt Homeoffice ermöglichen oder Schutzvorkehrungen am Arbeitsplatz treffen. Städte sind aufgefordert mit geeigneten Maßnahmen die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 50 zu bringen. Diese neuen Regelungen gelten ergänzend zu den bestehenden bis zum 14. Februar 2021.
Aktualisierung: In Düsseldorf bleibt es in den Gebieten mit Maskenpflicht bei der Regelung, dass eine Mund-Nase-Bedeckung ausreichen ist.
Bundesweit strengere Regelungen
Aus Angst vor der Ausbreitung der mutierten Virus-Variante und um die Infektionszahlen weiter abzusenken, hat die NRW Landesregierung die in dieser Woche von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse umgesetzt.
„Viele Menschen wünschen sich eine Rückkehr zur Normalität. Das ist verständlich. Die aktuelle Lage aber ist, dass die Infektionszahlen nicht deutlich genug sinken und parallel eine mutierte schneller übertragbare Corona-Variante auftritt, deren Ausbreitung verhindert werden muss. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat nach den Beschlüssen von Bund und Ländern unverzüglich gehandelt, indem sie heute mit einer neuen Verordnung die bestehenden Maßnahmen verlängert, präzisiert und nachschärft“, betont Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Neben den bislang gültigen Lockdown-Regelungen gelten ab Montag (25.1.) folgende Bestimmungen:
Kontakte
Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind weiterhin nur im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Generell sind Kontakte unverändert auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken.
Pflicht zum Tragen von Masken
In öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und in Arztpraxen gilt eine Pflicht zum Tragen mindestens medizinischer Masken. Vorgeschrieben sind daher in diesen Bereichen so genannte OP-Masken oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2. Sie bieten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im ÖPNV, in Handelseinrichtungen und Arztpraxen unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes.
Informationen darüber, wie FFP2-Masken mehrfach verwendet werden können, finden sie hier
Homeoffice
Überall dort, wo es möglich ist und die Tätigkeiten es zulassen, muss Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Dort, wo Arbeiten in Präsenz weiter erforderlich ist und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, sind medizinische Masken künftig Pflicht; diese Masken sollen die Unternehmen den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Gottesdienste
Bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und anderen Zusammenkünften zur Religionsausübung sind statt Alltagsmasken nun medizinische Masken zu tragen. Außerdem müssen Religionsgemeinschaften, die keine den Regelungen der Coronaschutzverordnung entsprechenden Schutzkonzepte vorgelegt haben, ihre Zusammenkünfte bei mehr als zehn Teilnehmern beim zuständigen Ordnungsamt vorab anzeigen.
Lokale und regionale Maßnahmen
Die Coronaschutzverordnung sieht nun vor, dass auch Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 200 weitere Schutzmaßnahmen prüfen, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne solche Maßnahmen ein Absinken der Inzidenz unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten ist.
Die Coronaschutzverordnung gilt bis zum 14. Februar 2021 und ist hier abrufbar.
aktualisiert 15:30 Uhr