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AktuellesDüsseldorf
Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Bundesgerichtshof bestätigt Wehrhahn-Urteil

Düsseldorf: Bundesgerichtshof bestätigt Wehrhahn-Urteil

Von Ute Neubauer
14.01.2021
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Nicht nur die Staatsanwaltschaft zweifelt an der Unschuld des Ralf S., bis heute wird die mangelhafte Untersuchung und Beweissicherung des Falls von Aktivisten kritisiert

Das Schwurgerichts des Landgerichts Düsseldorf hatte im Juli 2018 den Tatverdächtigen des Wehrhahnanschlags, Ralf S., freigesprochen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe Revision eingelegt. Doch der Bundesgerichtshof stellte keine Rechtsfehler im Verfahren fest und bestätigte am Donnerstag (14.1.) den Freispruch des Tatverdächtigen.

Der Anschlag ereignete sich am 27. Juli 2000 im Bereich des S-Bahnhofs Düsseldorf-Wehrhahn. Am Eingang zu den Gleisen von der Gerresheimer Straße aus explodierte damals eine mit dem Sprengstoff Trinitrotoluol (TNT) befüllte Rohrbombe. Dabei wurden zehn Schüler*innen einer benachbarten Sprachschule, die sich auf der Fußgängerbrücke befanden, von den durch die Sprengung ausgelösten Splittern verletzt, teilweise sogar lebensgefährlich. Eine im sechsten Monat schwangere Frau verlor ihr Kind. Die Opfer kamen aus Russland, der Ukraine und Aserbaidschan, vier von ihnen waren jüdischer Abstammung.

Als Tatverdächtiger wurde der Rechtsradikale Ralf S, ermittelt. Er war längere Zeit als Berufssoldat tätig und Inhaber einer Militariahandlung in unmittelbarer Nähe zum Tatort. Er war zum Tatzeitpunkt in der Nähe des Tatorts gesehen worden, Personen aus seinem Umkreis bestätigten, er habe den Anschlag angekündigt und er soll sich mit der Tat gebrüstet haben. Doch die Strafkammer des Landgerichts sprach ihn aus Mangel an Beweisen frei
.
Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hatte das Revisionsverfahren angestrebt, da sie die formaljuristische Beweisführung des Landgerichts anzweifelte. Doch das Bundesverfassungsgericht stellte keine Rechtsfehler des 3. Strafsenats fest. Das Urteil ist somit rechtskräftig. (Az. 3 StR 124/20)

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