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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Landgericht sieht keine Urheberrechtsverletzung für Lichtshow am Rheinturm

Düsseldorf: Landgericht sieht keine Urheberrechtsverletzung für Lichtshow am Rheinturm

Von Ute Neubauer
13. Januar 2021
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So sah die Lichtinstallation Rheinkomet® im Jahr 2016 aus, Foto: Karina Hermsen

In einem Urteil am Mittwoch (13.1.) hat das Landgericht Düsseldorf zwar den Schutz der Lichtinstallation Rheinkomet® gemäß Urheberrecht bestätigt, die Lichtshow des Metro Konzerns im Oktober 2020 aber trotzdem als rechtmäßig betrachtet. Die Art der Lichtshow mit Projektionen auf den Schaft des Rheinturms seien wesentlicher Bestandteil gewesen und nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen. Der Streitwert des Verfahrens lag bei 70.000 Euro. Gegen das Urteil (12 O 240/20) kann Berufung eingelegt werden.

Die gemeinnützige Stiftung DUS-illuminated® hatte zum 70. Geburtstag des Landes NRW im Jahr 2016 die Lichtinstallation Rheinkomet® auf der Kuppel des Rheinturms initiiert. Die Installation umfasste eine Lichtshow mit Xenon-Gasentladungslampen, die von der Spitze des Fernsehturm aus in den Himmel strahlten. Diese Lichtinstallation hatte sich die Stiftung urheberrechtlich schützen lassen. Deshalb reichten sie Klage beim Landgericht Düsseldorf ein, nachdem das Unternehmen Metro im Oktober 2020 eine weitere Lichtshow am Rheinturm veranstaltet hatte. Erfolgreich ließen sie per einstweiliger Verfügung die Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms verbieten.

Diesen Beschluss hob das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.01.2021 auf, da die Metro-Lichtshow im Sinne des Urheberrechts eine zulässige freie Benutzung des Rheinturms sei. Denn bei dieser Lichtshow wurde eine farbige Fläche auf den Schaft des Rheinturms projiziert, wodurch die Architektur des Rheinturms signifikant verändert wurde, befand das Gericht. Nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen seien der „Eyecatcher“ gewesen, sondern die individuell gestaltete Fläche auf den Schaft des Rheinturms.

Ein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht bestehe nicht, urteilte das Gericht, weil das Unternehmen Metro die Wortmarke „Rheinkomet®“ nicht benutzt habe. Der Streitwert des Verfahrens liegt bei 70.000 Euro. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

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