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Home›Wirtschaft›Unternehmen›Düsseldorfer Gericht korrigiert: Bundesgerichtshof gibt der Revision eines gestürzten Fluggastes statt

Düsseldorfer Gericht korrigiert: Bundesgerichtshof gibt der Revision eines gestürzten Fluggastes statt

Von pbd
21. November 2017
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Sind Fluggastbrücken luftverkehrstypisch? Der Bundesgerichtshof meint ja - und gab am Dienstag der Revision eines 2013 gestürzten Fluggastes statt.

Ein seit mehr als viereineinhalb Jahren schwebender Rechtsstreit gegen die Lufthansa muss neu aufgerollt werden. Das hat der zehnte Zivilsenat am Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag (21.11.) entschieden. Die Richter gaben damit der Revision eines Mannes statt, der am 3. Februar 2013 in Düsseldorf ein Flugzeug nach Hamburg besteigen wollte. Dabei rutschte er noch in der Fluggastbrücke auf einer feuchten Stelle aus und brach sich die Kniescheibe.

Grundsätzlich müsse die Fluggesellschaft für den Schaden des Mannes einstehen, urteilten die Bundesrichter. Sie kassierten damit anderslautende Urteile des Düsseldorfer Landgerichts (27. Juni 2014 – 22 O 21/14) und des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (25. Februar 2015 – I-18 U 124/14). Dort hatte der gestürzte Passagier vergeblich eine Summe von 48.000 Euro geltend gemacht – Schadensersatz für Heilungskosten, für die erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld.

Zweite Runde vor dem OLG

Ob und wieviel Entschädigung der Kläger bekommt, muss nun erneut das Oberlandesgericht Düsseldorf feststellen. Der Anwalt der Lufthansa hatte in der mündlichen Verhandlung argumentiert, der Einstieg in ein Flugzeug über eine Fluggastbrücke sei nicht luftverkehrstypisch. Demgegenüber urteilten die BGH-Richter: Die Fluggastbrücke birgt spezifische Risiken. Einmal wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, zweitens des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und schließlich durch die Gefahr der Kondenswasserbildung als Folge der Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich.

Der Einsteigevorgang

Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit den Reisend kein Mitverschulden – trifft hierfür einstehen: „Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einerFlugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke“.
(AZ: X ZR 30/15)

Foto: Flughafen Düsseldorf

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