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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Sozialgericht Düsseldorf: Tattoo-Entfernung im Ausnahmefall von Krankenkasse zu zahlen

Sozialgericht Düsseldorf: Tattoo-Entfernung im Ausnahmefall von Krankenkasse zu zahlen

Von Dirk Neubauer
12. Juli 2017
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Düsseldorfer Sozialrichter verurteilten eine Krankenkasse dazu, für die Entfernung einer speziellen Tätowierung aufzukommen 

Ihre Krankenkasse muss die Entfernung einer Tätowierung bezahlen. Mit diesem Ziel war eine 30 Jahre alte Düsseldorferin vor das Sozialgericht gezogen und hat den Prozess gewonnen. Das Urteil wurde jetzt rechtskräftig – ist aber kaum auf andere Personen übertragbar.

Die Klägerin war Opfer eines Täterduos mit dem Szenenamen "die heiligen Zwei". Die Männer zwangen sie zur Prostitution. Während dieser Zeit wurde der Klägerin am Hals eine Tätowierung mit den Initialen der Vornamen beider Täter und der Abkürzung DH2 für "die heiligen Zwei" gestochen. Das Mal sollte ein weithin sichtbares Zeichen der Verbundenheit zu den beiden Männern sein.
Nach der Befreiung von der Zwangsprostitution durch die Polizei beantragte die Klägerin bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten für die Entfernung der Tätowierung. Die Kasse lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Entfernung einer Tätowierung sei keine Krankenbehandlung.

"Entstellende Tätowierung"

Die 27. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der Klage der Frau nun statt. Es handele sich bei der Entfernung der Tätowierung ausnahmsweise um eine Krankenbehandlung. Denn die Tätowierung wirke entstellend und es drohe die Gefahr eines Rückzugs aus dem sozialen Leben.
Schon bei flüchtiger Betrachtung falle die Tätowierung aufgrund ihrer Größe und Lage am Hals auf und wecke Aufmerksamkeit und Neugier. Sie könne Nachfragen auch von unbekannten Passanten auslösen. Die Klägerin könne als Opfer der Zwangsprostitution erkannt werden, zumal über den Fall in der Presse berichtet worden sei. Ohne die Entfernung der Tätowierung sei die Heilungsprognose der bei der Klägerin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung erheblich schlechter.

Kasse rät zu einer Psychotherapie

Die Klägerin sei auch nicht auf eine Psychotherapie zu verweisen, da es nicht um das subjektive Empfinden der Klägerin mit einer natürlichen körperlichen Anomalie gehe. Die Situation sei deshalb nicht mit einer Tätowierung vergleichbar, die aus freien Stücken gestochen wurde und später schlichtweg nicht mehr gefalle.
AZ S 27 KR 717/16. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Foto: Pixabay

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