Düsseldorfer Richter weist Kaufpreis-Klage eines Audi-Kunden zurück: Formfehler!
Abgewiesen, es gibt kein Geld zurück: Mit diesem Urteilsspruch hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf den Eigentümer eines Audi A4 Avant beschieden (AZ 6 O 413/15). Wegen der Abgasmanipulationen des VW-Konzerns hatte er auf Erstattung des Kaufpreises für seine mutmaßliche Dreckschleuder geklagt. Der Streitwert lag bei 80.000 Euro.
In seinem Urteil umkurvte die Düsseldorfer Einzelrichter die Frage, ob ein manipulierter Motor als Mangel zu werten ist. Er legte den Finger vielmehr auf einen Formfehler des Klägers. Der habe dem Autohändler eine Frist setzen müssen, den Mangel zu beseitigen.
Das Autohaus hatte eine Nachbesserung angeboten
Eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung eines Mangels sei nur ganz ausnahmsweise entbehrlich, wenn etwa der Audi-Vertragshändler eine Nachbesserung endgültig verweigert hätte. Tatsächlich hatte das beklagte Autohaus angeboten, das Fahrzeug technisch nachzurüsten.
Händler habe erst 2015 von Abgas-Manipulationen erfahren
Das Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung sei vorliegend auch nicht wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels ausgeschlossen. Denn der Kaufvertrag sei im Jahre 2012 geschlossen worden, und das Autohaus habe erst im September 2015 von der sog. Manipulationssoftware im Audi A 4 Avant gehört. Auch muss sich das Autohaus als selbständiger Audi-Vertragshändler nicht ein mögliches früheres Wissen der AUDI AG zurechnen lassen, stellte der Düsseldorfer Richter fest.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
Foto: Audi