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Düsseldorfer Richter verurteilt Angeklagten wegen Vermummung – trotz Plädoyer der Staatsanwältin

Von Dirk Neubauer
26. November 2015
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Auch zum Schutz gegen rechtsradikale Schmähfotos nicht erlaubt: Vermummung bei einer Demonstration

Zu einer Geldstrafe von 1600 Euro unter Vorbehalt ist ein Teilnehmer einer Demonstration gegen die sogenannte Dügida am Donnerstag verurteilt worden. Der Amtsrichter begründete sein Urteil damit, dass der Angeklagte sich vermummt und damit gegen das Versammlungsrecht verstoßen habe. Die Staatsanwältin hatte zuvor auf Freispruch plädiert.

Von einem „Meinungswechsel“ in der Staatsanwaltschaft wollte deren Sprecher Ralf Herrenbrück auf Nachfrage von report-D dennoch nicht sprechen. Immerhin hatte seine Behörde die Geschehnisse zuvor komplett anders beurteilt und beim Amtsgericht einen Strafbefehl über 2000 Euro erwirkt. Gegen den hatte der Angeklagte Widerspruch eingelegt.

Wichtiger Polizeivermerk in der Prozessakte

Deshalb kam es zur Hauptverhandlung. In der leistete die Verteidigung ganze Arbeit. Zum einen machte sie auf einen Vermerk des anzeigenden Polizisten aufmerksam. Der junge Mann wollte nicht von Rechtsradikalen fotografiert und auf deren Hetzseiten im Netz gepostet werden. Deshalb hatte er sein Gesicht unkenntlich gemacht. Als Dügida vorbeigezogen war, habe er den Schal sofort entfernt, so der Beamte, der den Vermummungsgrund deshalb als absolut glaubhaft einstufte.
Zudem zitierte der Verteidiger eine Reihe von Freisprüchen in ähnlich gelagerten Fällen – und hat dadurch offenbar die Staatsanwältin überzeugt.

Richter schiebt Antrag auf Freispruch zur Seite

Nicht aber den Amtsrichter. Er schob den Antrag auf Freispruch bei Seite und sah den Verstoß gegen das Verssammlungsgesetz durch die Vermummung als gegeben. Die Gründe dafür seien unerheblich. Es gab die Geldstrafe „unter Vorbehalt“; das bedeutet: Sofern sich der Verurteilte in den nächsten zwei Jahren nichts zu Schulden kommen lässt, muss der die nun verhängte Geldstrafe nicht zahlen.
Das Bündnis Düsseldorf stellt sich quer kritisierte das Urteil: Der Richter habe in seiner Urteilsbegründung „die gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen“ ausgeblendet und in Neonaziaufmärschen keine besondere Gefahrensituation für Gegendemonstranten gesehen.

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