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Düsseldorfer Anwalt: Oberverwaltungsgericht Münster kippt generelles Versammlungsverbot an Silvester

Von Ute Neubauer
31. Dezember 2020
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Parties und Feiern bleiben verboten, angemeldete Versammlungen müssen aber ermöglicht werden

In der Coronaschutzverordnung ist festgelegt, dass Partys und Feiern zu Silvester generell untersagt sind, entsprechendes gilt für Ansammlungen vieler Menschen. Ergänzt wird diese Vorschrift durch ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Um zu verhindern, dass diese Festlegungen durch das Anmelden von Versammlungen umgangen werden, hat das Land NRW für den 31. Dezember2020 und 1. Januar 2021 ein Versammlungsverbot erlassen. Dieses wurde vom Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) gekippt. Ein pauschales Versammlungsverbot an Silvester trotz Pandemielage sei rechtswidrig, entschied der 13. Senat des OVG.

Der Düsseldorfer Anwalt Dr. Jasper Prigge hatte im Namen einer Klägerin das Verfahren beim OVG betrieben. In einer Stellungnahme auf seinem Blog erklärt Prigge: „Auch in einer Pandemie dürfen demokratische Rechte nicht ohne ausreichenden Grund eingeschränkt werden. Wenn Schutzmaßnahmen eingehalten werden, müssen Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz möglich sein. Gerade jetzt braucht es sie, beispielsweise wenn Soloselbstständige oder Kulturbetriebe auf ihre schwierige Situation aufmerksam machen. Und: Es wird auch eine Zeit nach der Pandemie geben. Wir dürfen uns nicht an pauschale Verbote gewöhnen. Auf den ersten Blick erscheinen sie effektiv und einfach. Wir müssen aber genauer hinschauen und den Einzelfall betrachten. Das mag anstrengend sein, aber wer hätte je behauptet, ein Rechtsstaat wäre eine einfache Sache?“ Hier geht es zum Blog von Dr. Jasper Prigge.

In seiner Urteilsbegründung führten die Richter des 13. Senats des OVG aus, dass das pauschale Verbot von Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG am 31. Dezember 2020 aller Voraussicht nach rechtswidrig ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen nicht vor und das Verbot dürfte sich als unverhältnismäßig erweisen. Das OVG erkennt an, dass die Landesregierung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen kann. Allerdings sahen die Richter nicht, dass bei Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Art. 8 GG unter Berücksichtigung aller bisher getroffener anderer Schutzmaßnahmen, eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 erheblich gefährdet wäre.

Zur Verhinderung von Ansammlungen einer Vielzahl von Menschen an Silvester und Neujahr wurden Vorschriften erlassen, wonach Partys und vergleichbare Feiern generell untersagt sind und im öffentlichen Raum zu anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Ergänzt wird diese Vorschrift durch ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass diese Regelungen nicht ausreichen sollen, um eine Weiterverbreitung der Pandemie speziell an Silvester wirksam einzudämmen.

Das pauschale Versammlungsverbot an Silvester greift erheblich in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 GG von Personen ein, die an diesem Tag eine Versammlung abhalten wollen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, es sei nicht ersichtlich, dass besonders schutzwürdige inhaltliche Interessen für Versammlungen an Silvester und Neujahr bestünden, überzeugte das OVG nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ 13 B 2017/20.NE)

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