Düsseldorf: Stadtsparkasse darf Kunden wegen Geschäftsgebaren ablehnen

Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat den Eilantrag eines Telekommunikationsunternehmens abgelehnt, dass auf die Eröffnung eines Girokontos bei der Stadtsparkasse Düsseldorf geklagt hatte. Das mag verwundern, wo die Stadtsparkassen doch den öffentlichen Auftrag haben, die Bürger*innen und die Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen zu versorgen. Doch auch die Sparkassen haben eine Sorgfaltspflicht und prüfen vor Eröffnung von Konten die Kunden, ob es einen Verdacht auf Geldwäsche oder kriminelle Handlungen gibt. Im Fall des Telekommunikationsunternehmens hätte eine kurze Eingabe des Namens in einer Suchplattform gereicht, um tausendfache Beschwerden zu finden, die zum Teil vor Gericht endeten. Daher betont ein Sprecher der Stadtsparkasse Düsseldorf, dass man sehr erleichtert über das Urteil des Verwaltungsgerichts sei.
Das Gericht begründete seine Entscheidung so: „Das Unternehmen hat nicht glaubhaft gemacht, auf die Kontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Insbesondere hat es Kontakte zu anderen Banken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstituts nicht hinreichend dargelegt. Zudem hat das Unternehmen keine ausreichenden Bemühungen unternommen, auf eine Kontofortführung bei dem bisherigen Kreditinstitut hinzuwirken. Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters begründet den Verdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. So haben die Verbraucherzentralen zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.
Das Unternehmen kann gegen den Beschluss Beschwerde beim NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. (Aktenzeichen 20 L 3439/25)