Düsseldorf: Zusätzliche Sicherungsmaßnahme an der Grundschule Flurstraße

Wegen der wachsenden Beeinträchtigung des Umfelds der Grundschule Flurstraße durch Besucher*innen des Drogenhilfezentrum an der Flurstraße 45 haben Eltern einen Eilantrag (Aktenzeichen: 18 L 2842/25) beim Verwaltungsgericht eingereicht, mit dem Ziel das Drogenhilfezentrum zu schließen.
Am Freitag (29.8.) gab es dazu einen Termin vor der 18. Kammer des Gerichts, bei dem nach mehrstündiger, nichtöffentlicher Verhandlung ein Vergleich geschlossen wurde. Die Stadt, die Betreiber des Drogenhilfezentrums und die Eltern einigten sich auf weitergehende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Grundschüler. Die Eltern hatten mit ihrem Eilantrag gefordert, zwei Ordnungsbeamte dauerhaft während des Schulbetriebs vor dem Eingang der Grundschule zu postieren, hilfsweise unverzüglich ein Konzept zum Schutz der Sicherheit der Grundschüler auf dem Schulweg und dem Schulgelände zu realisieren.
Der gerichtliche Vergleich legt nun fest, dass die Stadt unter anderem die Dauerpräsenz des städtischen Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) in der Flurstraße während des Schulbetriebs zeitlich ausweitet. Gleichzeitig sollen auch die umliegenden Straßen im Bereich der Flurstraße weiterhin durch OSD-Mitarbeitende mit größtmöglichen Präsenz bestreift werden. Die Stadt hat zugesagt weitere niedrigschwellige Angebote zu installieren. Dazu gehören beispielsweise die Einrichtung einer Kontaktstelle für Eltern, Schulleitung und Lehrkräfte sowie die Intensivierung der Streetworker-Arbeit im Bereich des Karl-Wagner-Platzes.
Der Betreiber des Drogenhilfezentrums hat zugesagt, die Abläufe der Besucher*innen des Drogensuchthilfezentrums auch auf dem Karl-Wagner-Platz während der Öffnungszeiten im Blick zu halten und, sofern erforderlich, zu intervenieren.
Die Stadt und das Schulamt haben sich zudem darauf verständigt, weitere Einzelfragen, etwa eine gegebenenfalls zeitweise Schließung des Schultores, umgehend zu prüfen.
Die auf eine Verlegung des Drogenhilfezentrums Flurstraße 45 gerichtete Klage war nicht Gegenstand des Verfahrens der 18. Kammer; diese ist weiterhin bei der für das Baurecht zuständigen 4. Kammer unter dem Aktenzeichen 4 K 7483/25 anhängig.