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Home›Düsseldorf›Düsseldorf: Verwaltungsgericht untersagt das Tragen der Niqab im Schulunterricht

Düsseldorf: Verwaltungsgericht untersagt das Tragen der Niqab im Schulunterricht

Von Ute Neubauer
4. Dezember 2024
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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte in dem Verfahren, Foto: Symbolbild

Eine Schülerin des Berufskolleg Bachstraße trug während des Unterrichts eine Niqab. Das ist ein Schleier, der das Gesicht bis auf die Augen verdeckt. Nachdem die Schule ihr das Tragen der Niqab verboten hatte, klagte die Schülerin und ihre Eltern dagegen vor dem Verwaltungsgericht. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am Mittwoch (4.12.) entschieden, dass die Schule das Tragen verbieten darf.

Bei einer Niqab oder Nikab bleiben die Augen frei, diese sind bei einer Burka auch verdeckt, Foto: Symbolbild Pixybay

Die Kammer begründete ihren Beschluss damit, dass eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung gegen die Pflicht der Schülerin verstößt, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. So sei eine offenen Kommunikation zwischen Lehrer*innen und der Schülerin, aber auch zu Mitschüler*innen nicht möglich. Denn der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhalte mehr als die bloße Wissensvermittlung. Verbale und nonverbale Kommunikation sei wichtig, auch im Hinblick auf eine Beurteilung der mündlichen Mitarbeit. Die Vollverschleierung des Gesichts der Schülerin schränke das fachliche Konzept der offenen Kommunikation erheblich ein und führe daher zu einer konkreten, erheblichen Beeinträchtigung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Grundgesetzlich sei die Glaubensfreiheit wichtig, hier sei der staatlichen Bildungsauftrags aber wichtiger. Da in Nordrhein-Westfalen Schüler*innen gesetzlich zur Mitwirkung an der Gestaltung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags verpflichtet sind, gelte dies auch für diese Schülerin. Außerdem habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass sie ohne Niqab im Unterricht einem Gewissenskonflikt mit der Konsequenz ausgesetzt wäre, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwiderzuhandeln.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich. Aktenzeichen: 18 L 2925/24

Regelung in Deutschland zum Tragen der Niqab

Während in Belgien, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und Dänemark das Tragen der Niqab, bzw. die Vollverschleierung komplett verboten ist, gibt es in Deutschland dazu keine generelle Regelung. Allerdings ist beim Autofahren ist das Tragen einer Vollverschleierung verboten und auch bei einer Identitätsfeststellung müssen Niqab und Burka abgelegt werden.

StichworteVerschleierungVerwaltungsgericht
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