Düsseldorf: Diese Änderungen der Coronaschutzverordnung gelten ab Donnerstag

Nachdem die Bundesregierung und die Bundesländer haben am Freitag (7.1.) eine weitere Verschärfung der Corona-Regeln beschlossen haben, hat Nordrhein-Westfalen die Coronaschutzverordnung angepasst. Sie tritt am Donnerstag (13.1.) in Kraft und sieht 2G+ für die Gastronomie, aber auch Lockerungen bei der Quarantäne vor. Geboosterte Menschen werden von der Testpflicht ausgenommen. Ziel der Änderungen ist das Bremsen des Infektionsgeschehen und die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante. Durch die steigenden Infektionszahlen und Quarantänefälle besteht die Gefahr, dass die kritischen Infrastruktur durch verstärkte Personalausfälle gefährdet ist.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
2G+ auch in der Gastronomie
Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel zusätzlich in der Gastronomie – lediglich das bloße Abholen von Speisen und Getränken ist ausgenommen. Auch immunisierte Personen müssen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Ausnahme für Geboosterte oder Genesene
2G+ entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme besteht auch für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Testungen vor Ort bei 3G und 2G+
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden. Beispielsweise im Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann darüber kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Dieser Nachweis kann nur an offiziellen Teststellen ausgestellt werden. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Maskenpflicht
Die Ausnahmen von der Maskenpflicht werden reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Maskenpflicht besteht wieder in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.
Regelungen zum Umgang mit Quarantäne
Bis Anfang nächster Woche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch werden unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.
Empfehlungen
Weiterhin empfohlen wird die Einhaltung der AHA+L-Standards im Alltag, unabhängig vom Impfstatus, sowie die eigenverantwortliche Begrenzung der Kontakte, bei denen im Vorfeld freiwillige Schnelltest durchgeführt werden sollten. Die Auffrischungsimpfung wird dringend empfohlen, sofern der von der Ständigen Impfkommission (Stiko) empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Insgesamt sind 75 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen sind bereits vollständig geimpft. 46 Prozent haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten.
Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung vorerst bis zum 7. Februar 2022.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung mit Anhang finden sie hier.