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Home›Düsseldorf›Wohnungsnot in Düsseldorf: Wohnungseigentümer müssen Leerstand und Kurzzeit-Vermietung melden

Wohnungsnot in Düsseldorf: Wohnungseigentümer müssen Leerstand und Kurzzeit-Vermietung melden

Von Ute Neubauer
8. Dezember 2021
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Über airbnb vermietete Wohnungen stehen dem Wohnungsmarkt nicht mehr zur Verfügung

Seit dem 1. Juli 2021 sind Eigentümer von Wohnungen verpflichtet, einen Leerstand von länger als sechs Monaten oder die Kurzzeitvermietungen für touristische Zwecke beim Amt für Wohnungswesen der Stadt Düsseldorf anzeigen. Zur Bekämpfung der Wohnungsnot in Düsseldorf wurde die Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung) erlassen, die Leerstand und Zweckentfremdung verhindern soll. Das Land NRW hat außerdem ein Wohnraumstärkungsgesetz beschlossen. So dürfen Wohnungen in Düsseldorf maximal 90 Tage, beziehungsweise für Studierende 180 Tage, pro Jahr zu touristischen Zwecken kurzzeitvermietet werden. Der Leerstand einer Wohnung darf nicht länger als sechs Monate andauern.

Unabhängig von der Dauer müssen Kurzzeitvermietungen und Leerstände dem Amt für Wohnungswesen angezeigt werden. Dies kann schriftlich auf dem Postweg an das Amt für Wohnungswesen, Wohnungsaufsicht, Brinckmannstr. 5, 40225 Düsseldorf, oder per E-Mail an wohnungsaufsicht@duesseldorf.de erfolgen.

Die Anzeige muss neben den Kontaktdaten der/des Anzeigenden insbesondere die Adresse des betroffenen Wohnraumes, Angaben zu dessen Lage im Gebäude, Größe, wesentliche Ausstattung und Nettokaltmiete enthalten. Darüber hinaus müssen Beginn und Dauer der Kurzzeitvermietung beziehungsweise des Leerstandes angegeben werden. Die Anzeige wird beim Amt für Wohnungswesen im Fachbereich Wohnungsaufsicht erfasst. Bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht können Bußgelder verhängt werden.

Weitere Informationen zur Zweckentfremdung finden sie hier.

Geplant ist zusätzlich ab voraussichtlich ab 1. Juli 2022 im Rahmen des NRW-Wohnraumstärkungsgesetz die Einführung einer Wohnraumidentifikationsnummer für die betreffende Wohnung. Diese ID-Nummer muss dann sowohl bei der Anzeige der Kurzzeitvermietung beim Amt für Wohnungswesen wie auch bei der Bewerbung der Wohnung, zum Beispiel in Online-Portalen, angegeben werden. Die Nummer soll mit Hilfe eines Online-Verfahrens generiert werden können.

Weitere Information sind auf den Internetseiten des Wohnungsamtes unter www.duesseldorf.de/wohnen zu finden. Für Rückfragen steht der Fachbereich Wohnungsaufsicht des Wohnungsamtes telefonisch unter 0211-8996677 (Herr Rietz) und 0211-8994877 (Frau Gerber) oder per E-Mail an wohnungsaufsicht@duesseldorf.de zur Verfügung.

StichworteAirbnbWohnraumschutzsatzungWohnungsnotZweckentfremdung
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