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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Neue Allgemeinverfügung der Stadt sieht Maskenpflicht nur noch in Altstadt, Stadtmitte und am Hauptbahnhof vor

Düsseldorf: Neue Allgemeinverfügung der Stadt sieht Maskenpflicht nur noch in Altstadt, Stadtmitte und am Hauptbahnhof vor

Von Ute Neubauer
10. November 2020
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Kopfschütteln bei vielen Menschen über die Diskussione: Einfach überall Maske tragen, schadet nicht und zeigt die solidarische Einstellung

Die Stadt Düsseldorf hatte ihre Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht am Montag (9.11.) zurückgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht einer Klage dagegen statt gegeben hatte. In der Neufassung, die bereits ab Mittwoch (11.11.) gilt, ist die Maskenpflicht nur noch in der Altstadt, der Stadtmitte und dem Hauptbahnhof vorgeschrieben. In den Stadtteilzentren und Grünanlagen besteht keine Maskenpflicht mehr. Oberbürgermeister Stephan Keller betont aber, dass die dringende Empfehlung weiterhin gelte.

Unverständnis über Diskussionen

Viele Bürger*innen fragen sich, warum so viel über die Maskenpflicht diskutiert wird. Sie sehen den Zweck der Masken ein und tragen sie solidarisch, um sich und andere zu schützen. Es gibt aber eine kleine Gruppe an Maskenverweigerern, die gegen die Allgemeinverfügung der Stadt geklagt hatten, nach der es im gesamten Stadtgebiet eine Maskenpflicht geben sollte. Das Verwaltungsgericht gab einem Kläger Recht. Nicht weil das Gericht den Sinn der Maske in Frage stellte, sondern weil die Formulierung der Allgemeinverfügung nicht verständlich und eindeutig genug war. Deshalb formulierte die Verwaltung der Stadt Düsseldorf am Dienstag (10.11.) eine neue Allgemeinverfügung, die am Abend veröffentlicht wurde.

Neue Allgemeinverfügung ab 11.11.2020

Jetzt gilt die Maskenpflicht nur noch in stark frequentierten Teilen der Innenstadt, konkret in der Altstadt und in der Stadtmitte an der Schadowstraße und der Königsallee, von 10 bis 19 Uhr und auf dem Konrad-Adenauer-Platz und dem Bertha von Suttner-Platz am Hauptbahnhof von 6 bis 22 Uhr, aber nicht mehr in den Stadtteilzentren.

Die Allgemeinverfügung im Detail ist hier nachzulesen.

Die Geltungsgebiete finden Sie hier zusammengefasst dargestellt.

Stadtteilzentren mit Maskenempfehlung

Da sich die vom Verwaltungsgericht geforderten objektiven Parameter – Tageszeit, räumliche Situation, Passantenfrequenz – für die Stadtteilzentren in Gänze nicht rechtssicher bestimmen lassen, wurden diese Gebiete nicht mehr in die Maskenpflicht einbezogen. Da es auch in diesen Bereichen dazu kommen kann, dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, appelliert Oberbürgermeister Dr. Stephan Keller weiterhin eindringlich: "Bitte seien Sie weiterhin so verantwortungsbewusst und tragen freiwillig eine Alltagsmaske auch außerhalb der nun festgelegten Gebiete. Wir müssen gemeinsam dazu beitragen, dass die Infektionszahlen wieder sinken. Jeder kann hierzu seinen persönlichen Beitrag leisten. Nur gemeinsam schaffen wir das."

Dr. Klaus Göbels, Leiter des städtischen Gesundheitsamtes erläutert: "Covid-19 ist eine Erkrankung des Atemtraktes. Dort vermehren sich die Viren und werden durch Sprechen oder Husten auf Menschen in der Nähe übertragen. Daher ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Mund-Nasen-Schutzes einer der wirksamsten und wichtigsten medizinischen Maßnahmen des Infektionsschutzes und trägt dazu bei, die Pandemie einzudämmen – insbesondere dort, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann."

Die bereits montierten Hinweisschilder bleiben bestehen, möglicherweise werden sie auch noch ergänzt, um die Menschen weiterhin an das Tragen einer schützenden Alltagsmaske zu erinnern.

Allgemeinverfügung ergänzt Coronaschutzverordnung

Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf ist eine Ergänzung zur Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Das bedeutet, dass alle landesweiten Regelungen, wie die Maskenpflicht auf Märkten, in Geschäften, in öffentlichen Gebäuden etc. weiterhin gelten. In der NRW-Verordnung ist auch das Recht auf Versammlungen und Demonstrationen geregelt, das weiterhin besteht, bei denen aber unter freien Himmel ab 25 Teilnehmer eine Maskenpflicht besteht. NRW-weit ist ebenfalls das Alkoholverkaufsverbot von 23 bis 6 Uhr geregelt.

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