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GewerkschaftenWirtschaft
Home›Wirtschaft›Gewerkschaften›Düsseldorf: Niederlage für Flaschenpost – Betriebsrat darf gewählt werden

Düsseldorf: Niederlage für Flaschenpost – Betriebsrat darf gewählt werden

Von Ute Neubauer
25. März 2020
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Am 2. April darf bei Flaschenpost Düsseldorf ein Betriebsrat gewählt werden, Foto: Flaschenpost

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat am Mittwoch (25.3.) auch das Landesarbeitsgericht den Antrag der Firma Flaschenpost abgelehnt, dem Wahlvorstand mittels einstweiliger Verfügung die Durchführung Betriebsratswahl zu untersagen.

Am 2. April 2020 wird es eine Betriebsratswahl am Düsseldorfer Standort der Firma Flaschenpost geben – auch wenn das Unternehmensleitung versucht hat dies vor Gericht zu verhindern. 512 Mitarbeiter*Innen arbeiten bei Flaschenpost in Düsseldorf im Lager oder als Fahrer im Schichtsystem. Dabei sind die Arbeitsschichten bei vielen nicht in einem festen Rhythmus, sondern werden flexibel nach Bedarf vergeben.

Ende 2019 starteten drei Mitarbeiter mit Unterstützung der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) den Versuch einen Betriebsrat zu gründen und teilten dies der Firmenleitung mit. Sie wollten die Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung Mitte Januar einladen, um einen Wahlvorstand zu wählen. Darauf reagierte die Geschäftsleitung mit der Anregung, die Versammlung auf Ende Januar zu verschieben, denn dann sei Erfahrungsgemäß über 90 Prozent der Mitarbeiter anwesend. Mitte des Monats seien dies lediglich knapp 50 Prozent.

Man einigte sich und so wurde die Belegschaft am 18. Januar mit Aushängen informiert, dass die Betriebsversammlung am 27. Januar stattfinden soll. An der Betriebsversammlung nahmen 34 Mitarbeiter teil, was 6,64 Prozent der Belegschaft entspricht. Ein Wahlvorstand wurde trotzdem gewählt und die Betriebsratswahl auf den 2. April terminiert.

Die Geschäftsführung klagte anschließend vor dem Düsseldorfer Arbeitsgericht gegen die Durchführung der Betriebsratswahl, da 185 Mitarbeiter im Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Betriebsversammlung wegen Krankheit, Urlaub oder fehlender Einplanung in Schichten nicht im Betrieb gewesen seien. Deshalb hätten 38 Prozent der Belegschaft keine Kenntnis gehabt und dies sei mit dem Grundsatz einer allgemeinen Wahl nicht vereinbar.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf teilte diese Auffassung ebenso wenig, wie bereits zuvor das Arbeitsgericht. Ein Wahlabbruch käme nur in Betracht, wenn die vom Wahlvorstand eingeleitete Betriebsratswahl nichtig sei, etwas weil „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt“. Dafür müsse der Mangel offensichtlich sein, quasi „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. In einem Betrieb ohne Betriebsrat könne der Gesamtbetriebsrat einen Wahlvorstand bestellen auch ohne dass die Mehrheit der Arbeitnehmer daran beteiligt sei. Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts ist keine Revision zugelassen AZ 7 TaBVGa 2/20.

Der Vorsitzende der Gewerkschaft NGG in NRW, Mohamed Boudih, kritisiert schon lange das Vorgehen der Firma Flaschenpost und sieht die klare Behinderung bei der Ausübung demokratischer Grundrechte.

Die Nachfrage bei dem Getränkelieferdienst ist durch die Corona-Pandemie nochmals gestiegen. Bisher warb das Unternehmen damit, alle Lieferung spätestens zwei Stunden nach Bestellung auszuliefern. Die Lieferfrist ist nun auf drei Stunden verlängert worden – die Mitarbeiter kommen kaum nach.

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