Düsseldorf – Anwaltskammer: „Händlertrick beim Autokauf aufgeflogen!“
Vor möglichen „Händlertricks“ beim Gebrauchtwagenkauf warnt jetzt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf: Ein Autohaus hatte einen VW Multivan zum Preis von rund 15.000,00 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt, aber im Kleingedruckten des Vertrages darauf hingewiesen worden, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“.
Bei der Vertragsunterzeichnung war als Verkäufer dann eine private Person genannt, mit deren Namen der Händler unterschrieb. Darauf berief er sich, als der Käufer vom Händler notwendige Reparaturkosten von 2.700,00 Euro verlangte: Er habe keine Gewährleistungspflicht.
Doch ein Händler darf seine Mängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht so aushebeln. Der Händler habe (unter anderem) durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen, sagt Kammerpräsident Herbert Schons. Er beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 1 U 28/18) und sagt: „Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reichte nicht“.