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Home›Service›Düsseldorfer dürfen am 3. Dezember shoppen

Düsseldorfer dürfen am 3. Dezember shoppen

Von Ute Neubauer
29. November 2017
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Am 3. Dezember dürfen in sieben Stadtteilen die Geschäfte öffnen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat über die verkaufsoffenen Sonntage in der Adventszeit entschieden. Ver.di hatte von sich aus die Anträge gegen die Öffnung in Benrath und Kaiserswerth am 3. Dezember zurückgezogen. Aber auch die Geschäfte in Bilk, Unterbilk, Derendorf, Pempelfort und Oberkassel dürfen wie geplant an diesem Sonntag öffnen. Die Klage der Gewerkschaft hatte das Gericht als unzulässig abgewiesen.

Die Aktionsgemeinschaften in Benrath und Kaiserswerth hatten im Vorfeld Besucherzahlen ermittelt und sich bemüht, den Antrag für den Verkaufsoffenen Sonntag ausführlich zu begründen, um dessen Durchführung zu erreichen. Diese Arbeit hätten sie sich nicht machen müssen, denn ver.di hatte ein Einsehen und zog die Eilanträge für diese beiden Stadtteile zurück. In Eller und Gerresheim waren es die Händler, die auf die Öffnung der Geschäfte am 3. Dezember verzichten.

Mit Spannung verfolgten die Geschäfte und Händler in Bilk, Unterbilk, Derendorf, Pempelfort und Oberkassel den Beschluss des Verwaltungsgerichtes am Mittwoch (29.11.). Das Gericht entschied für Öffnung der Geschäfte, da es den Eilantrag von ver.di als unzulässig abwies.

Begründet wurde den Beschluss damit, dass die Anträge eine „rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des einstweiligen Rechtsschutzes“ darstellten. In Kurzform bedeutet dies, dass die Gewerkschaft nicht am 17. November einen Antrag einreichen kann, wenn die Planung der Verkaufsoffnenen Sonntage bereits seit dem 15. Februar 2017 bekannt sei. Damit seien das Gericht und die Stadt unnötig unter Zeitdruck gesetzt worden. Da die Einzelhändler in ihren Vorbereitung bereits weit vorangeschritten seien, müsse auch dies berücksichtigt werden.

Gewerkschaft legt Beschwerde gegen Beschluss ein

Ver.di wird gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einreichen. Die Gewerkschaft argumentiert damit, die vom Verwaltungsgericht im April gesetzte Frist für die Antragstellung von 14 Tagen eingehalten zu haben. „Es ist unverständlich, dass das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf Fristfehler beschlossen hat, die Sonntagsöffnungen zu genehmigen anstatt die Ausnahmekriterien des Bundesverwaltungsgerichtes zu prüfen“, betont Stephanie Peifer, Geschäftsführerin des ver.di-Bezirks Düsseldorf. „Wir sind zu der Überzeugung gelangt, dass diese Ausnahmekriterien nicht gegeben sind und erwarten eine Überprüfung und Entscheidung in der Sache“.

Die Gewerkschaft richtet sich mit ihrer Klage nicht gegen die Öffnung der Weihnachtsmärkte, möchte aber den Beschäftigten im Einzelhandel die Sonntagsruhe sicherstellen.

Aktenzeichen: 3 L 5528/17 (Pempelfort), 3 L 5529/17 (Derendorf), 3 L 5530/17 (Benrath), 3 L 5531/17 (Gerresheim), 3 L 5533/17 (Bilk), 3 L 5535/17 (Kaisers-werth), 3 L 5536/17 (Unterbilk), 3 L 5542/17 (Oberkassel) und 3 L 5543/17 (Eller)

aktualisiert 17:20 Uhr

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