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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf Verwaltungsgericht: Ein großes Tattoo ist kein Eistellungshindernis für die Polizei

Düsseldorf Verwaltungsgericht: Ein großes Tattoo ist kein Eistellungshindernis für die Polizei

Von Dirk Neubauer
25. August 2017
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Bisher ein Grund, Polizei-Bewerber abzulehnen: großflächige Tattoos (Symbolbild). Düsseldorfer Verwaltungsrichter halten diese Praxis in NRW für rechtswidrig. 

Die eine, eine junge Frau aus Krefeld, war zu klein, der andere ist nun zu bunt – dennoch dürfen beide nicht allein schon deswegen vom Polizeidienst ausgeschlossen werden. So lautet auch das neuste Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts: Im Eilverfahren gab die 2. Kammer einem Antragsteller Recht, der vom Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen werden sollte. Der Grund: ein tätowierter Löwenkopf, 20 mal 14 Zentimeter groß, auf dem linken Unterarm.

Der verstößt gegen einen Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums. Demnach waren bisher „großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich“ ein „absoluter Eignungsmangel“ des Bewerbers. Und zwar unabhängig vom Motiv der bunten Stichelei. Es geht den Erlass-Schreibern um die „Legitimation und Autorität von Polizeibeamten“ – und die solle nicht durch Tätowierungen beeinträchtigt werden. Auch nicht, wenn Sommer befohlen und damit das kurzärmlige Diensthemd zu tragen ist.

Bisherige NRW-Praxis ist rechtswidrig

Doch genau das ist möglicherweise eine veraltete Sicht auf die Beamtenwelt. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht jedenfalls hält die Praxis in NRW für rechtswidrig. Es fehle an belastbaren Erkenntnissen dafür, dass Polizeibeamten aufgrund einer großflächigen Tätowierung das erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werde – schrieben die Richter dem Land ins Stammbuch. Die Richter weiter: Die augenfällige Zunahme von Tätowierungen gerade an den Armen deute eher auf einen gesellschaftlichen Wandel hin. Diesen müsse der Dienstherr bei der Einstellung der Bewerber in den Blick nehmen. Und einschränkend: Die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund der Inhalte einer Tätowierung sei weiterhin zulässig – da dachten die Juristen ausdrücklich an gewaltverherrlichende Motive.

Die Sache mit Ruf

Bevor nun die Düsseldorfer Verwaltungsrichter in einen allzu fortschrittlichen Ruf kommen: Offenbar hat die Kammer intensiv über Größen und Positionierungen von Tattoos gesprochen. Und es gibt Hinweise dafür, dass ein komplett tätowiertes Gesicht, ein bunter Hals oder ähnliches dabei nicht auf derselben Stufe standen wie die zur Verhandlung anstehende Zeichnung auf dem Unterarm.

Beschwerde zugelassen

Gegen den Tattoo-Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. „Darüber werden wir entscheiden, wenn wir das Urteil sorgfältig durchgelesen und geprüft haben“, hieß es dazu auf Nachfrage von report-D aus dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten in NRW. Das sitzt im südlichen Münsterland und siebt aktuell 2300 Polizeianwärter – weiblich und männlich – aus 9500 BewerberInnen. Sollte es in die nächste juristische Runde gehen, wird der klagende Anwärter nicht unter den Justizmühlen zu leiden haben. Der Kläger dürfe – unter Vorbehalt – den seinen Eignungstest fortsetzen-Und werde bei einem positiven Ausgang –ebenfalls unter Vorbehalt – auch eingestellt.
Aktenzeichen 2 L 3279/17

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