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Home›Düsseldorf›Blaulicht›Düsseldorf: Das sind die Tricks von Polizei und Staatsanwaltschaft

Düsseldorf: Das sind die Tricks von Polizei und Staatsanwaltschaft

Von pbd
15.08.2017
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Bei der einfachen Verkehrskontrolle mutmaßlicher Waffenhändler ist ein Sprengstoffhund dabei. Rein zufällig.

Tricksen. Tarnen. Täuschen. Ja! Sowas macht unsere Polizei! Beispielsweise die in Düsseldorf oder Essen, vielleicht auch in Bochum oder in Köln: Der richtige Ort darf hier nicht stehen, muss geheim bleiben. Höchstrichterlich genehmigt jedenfalls ist solcher Fall. Die Kriminalpolizei dieser Stadt ermittelt gegen eine Bande von Waffenhändlern. Und sie hat einen konkreten Hinweis, wann der nächste Transport aus den Niederlanden kommt. Was nun, was tun?

Einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für das Fahrzeug des Kuriers beantragen? Alles sauber nach den Regeln der Strafprozessordnung? Nein. Denn von diesen Maßnahmen der Justiz hätte der Chef des Kuriers, der Hintermann der kriminellen Vereinigung, irgendwie erfahren können.
Also basteln die Kriminalbeamten eine Falle, schaffen eine Legende. Sie bitten Kollegen der Schutzpolizei um Unterstützung. Die sollen, sobald der Kurier die Grenze nach Deutschland passiert hat, eine Allgemeine Verkehrskontrolle vortäuschen. Und, sozusagen zufällig, einen Spürhund an Bord haben. Der erschnüffelt, sozusagen nebenbei, den Sprengstoff, die Waffen. Das alles kann jetzt erstmal sichergestellt werden.

Fingierte Kontrolle

Aus Gründen der Gefahrenabwehr. Denn das ist der springende Punkt: Die fingierte Verkehrskontrolle war eine Handlung nach dem Polizeirecht. Und führte letztlich zur Festnahme des später aus dem Orient eingereisten Hintermannes. Diese juristische Zweigleisigkeit ist kürzlich vom Bundesgerichtshof abgesegnet worden.
Der BGH sagt: „Es besteht weder ein allgemeiner Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt“. Kurz: Bei solchen Gemengelagen sind beide Gesetze „grundsätzlich nebeneinander anwendbar“. Die Bedingung dabei: Zur Gewährleistung eines rechtsstaatlich fairen Verfahrens muss die Staatsanwaltschaft, die Anklagebehörde also, zeitnah, wahrheitsgemäß und vollständig über die Hintergründe der polizeilichen Taktik informiert werden. Das freilich passiert nicht immer. Mitunter ist die Tarnung nämlich eine List. Da meint der Kopf einer Bande von Klau-Kids etwa, es sei doch sehr schlau, eins der kriminellen Kinder vorsorglich vermisst zu melden.

Kleiner Kniff

Der erfahrene Kriminalbeamte nimmt das scheinbar ernst, wiegt den Bandenchef in Sicherheit, lässt sogar eine Hubschrauberbesatzung nach dem Kind suchen. Unterdessen aber beobachten Kripo-Kollegen ein Kinderheim. Und erleben, wie das vermeintlich vermisste Kind mitsamt seiner Einbruchsbeute aus Geld und Schmuck von den Anstiftern des Verbrechens abgeholt werden. Ein kleiner Kniff war das.
Eine vergleichbare harte Hürde wird aber auch mit einem, sagen wir: Kunstgriff genommen. Es geht um die Festnahme durch die Polizei. Die Strafprozessordnung sagt es klar: „Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter…vorzuführen“. Am Tag nach der Festnahme! Strenggenommen: Bis zum Ablauf des nächsten Tags. Nehmen wir an, ein Verdächtiger wird um 23.57 Uhr erwischt. Den wird jetzt jeder kundige Beamte nicht festnehmen! Nein! Er wird ihn – wiederum aus Gründen der Abwehr von Gefahren und eben mit der Grundlage des Polizeirechts – in „Gewahrsam nehmen“.

Gewinn: ein Tag

Erst nach Mitternacht dann stellt sich plötzlich heraus, dass womöglich eine Straftat begangen worden ist. Gut, jetzt kann dem Beschuldigten – es ist inzwischen 0.03 Uhr – die Festnahme erklärt werden. In diesen sechs Minuten liegt der Gewinn für die Kripo: ein ganzer Tag!

Pusten Sie nicht!

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"Guten Abend, allgemeine Verkehrskontrolle. … Sie haben so glänzende Augen – haben Sie Alkohol getrunken?"

Über Jahrzehnte übrigens hat sich eine Methode bei der Schutzpolizei bewährt. Autofahrer zum Alkohol-Test zu drängen. Dazu ist nämlich ist niemand verpflichtet. Jeder darf und kann das Pusten ins Röhrchen verweigern. Und die Entnahme einer Blutprobe darf grundsätzlich nur ein Richter anordnen. Bei konkreten Anhaltspunkten einer Trunkenheitsfahrt. Das wissen die Beamten genau – wie also kriegen sie Autofahrer doch noch zum Pusten? Mit einer dreisten Behauptung: „Ich sehe bei Ihnen glänzende Augen!“. Oder trübe. Oder müde. Oder dumpfe. Das ist dann nicht der wirre Blick der Beamten. Sondern auch nur einer ihrer Tricks.

Er war arglos

Der 23-jährige Andreas B. (Name geändert) war arglos. Er hatte seiner Cousine in Hagen am Telefon von einem Schnäppchen erzählt. Er sei in Spanien günstig an Haschisch gekommen. Die besorgte Cousine erkundigte sich bei der Polizei, ob sich Andreas B. denn womöglich strafbar gemacht könnte. Ein Kriminalbeamter wurde aufmerksam, erfuhr letztlich, wann und wie Andreas B. am Flughafen Düsseldorf landen werde, war aber sonst ziemlich hilflos: mit diesen vagen Angaben werde es zu keinem Durchsuchungsbeschluss kommen, geschweige denn zu einem Haftbefehl. Was nun, was tun? Der pfiffige Beamte telefonierte mit dem Zoll. Und war sozusagen zufällig dabei, als Andreas B. vom Zoll – der keine richterliche Anordnung braucht – gefilzt wurde. Pech nur für die Fahnder: es wurde nichts Illegales gefunden.

Kleine Mengen?

Apropos: Rauschgift. Wer mit 30 Gramm Heroin erwischt und sich daran ergötzt, dass es ewig lange Zeit keine Anklage, keine Gerichtsverhandlung gibt – sachte! Das wäre zu früh gefreut! Bei solchen Mengen warten die Strafverfolger oft lauernd auf die große Lieferung, auf die Hinterleute. Auch sowas gehört zum (kriminal-) polizeilichen Kalkül.

Am Zipfel ziehen

Wie einfallsreich Kriminalbeamte noch so sein können, zeigt das nächste Beispiel. Mit nichts als nur vielen Vermutungen stiegen Beamte des nordrhein-westfälischen Landeskriminalamtes in vage Ermittlungen ein. Getreu dem Grundsatz, einen Zipfel finden zu wollen (um an der Decke ziehen zu können) interessierte sich ein Beamter urplötzlich dafür, ob ein Beschuldigter Kunde oder Verkäufer beim Internethandel „ebay“ war. Das ging so: „Hallo Christoph“, schrieb der Kriminalbeamte an einen Bekannten im Wuppertaler Finanzamt für Steuerfahndung, „wie besprochen bräuchte ich mal eine Auskunft“. Zusatz: „zeitlich sehr dringlich“. Tags drauf bekam ebay hochoffizielle Post „per Fax, Anfrage Eilt!“. Das Amt führe „Vorermittlungen“ gegen jemanden. Der habe, das sei bekannt, „Umsätze bei ebay getätigt“. Eine durch nichts bewiesene Behauptung. Die denn auch von ebay nicht bestätigt wurde. Aber mit einer Gebühr berechnet. Der kleine Dienstweg, er führte in den Treibsand. Allerdings kostenpflichtig, zu Lasten der Steuerzahler.

Retourkutsche

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Im Einsatz trickreich, aber nicht zu unterschätzen – die Polizei

Die Kehrseite: Wer die Polizei unterschätzt, kann sich derb verrechnen. Irgendwer hatte vielen Straftätern wohl erzählt, wie sie sich vor einer Untersuchungshaft schützen können. Sie müssten sich einfach irgendwo amtlich melden. Wenn sie dann einen festen Wohnsitz haben, sei es der Polizei verwehrt, Fluchtgefahr nach der Strafprozessordnung zu unterstellen. Und siehe da: Munter meldete sich ein halbes Hundert solcher Straftäter als Bewohner eines Hochhauses an der Steinstraße in Gladbeck. Womit sie freilich nicht gerechnet hatten: Nach dem Polizeirecht dürfen die Beamten dort eine Razzia machen, wo sich Verdächtige aufhalten. Kriminalbeamte, ihre Kollegen der Einsatzhundertschaft und der Diensthundeführerstaffel durchkämmten das Gebäude. Drei Personen, davon zwei per Haftbefehl gesuchte, wurden festgenommen. Mit ihrer Anmeldung hatten die Straftäter die hellwachen Beamten geradezu angelockt. Dumm gelaufen.

Achtung, Achtung – das sagt die Polizei

Welcher Taktiker, welcher Stratege lässt sich schon gern in die Karten schauen? Das nordrhein-westfälische Landeskriminalamt jedenfalls nicht. Auf die Frage nach konkreten Fällen fingierter Kontrollen verschanzt sich LKA-Sprecher Frank Scheulen hinter der Formulierung: „Für das LKA NRW kann ich Ihnen leider keine Zahl melden, da diese Art der Kontrollen hier zahlenmäßig nicht erfasst und nicht recherchefähig vorgehalten wird“. Ähnlich Andreas Czogalla von der Polizei Düsseldorf: „Es gibt keine statistischen Erhebungen zu dieser im Einzelfall durchgeführten polizeitaktischen Maßnahme“. Sandra Schmitz vom Polizeipräsidium Aachen gibt eine Antwort auf eine nicht gestellte Frage: „Uns auf der Pressestelle sind keine derartigen Fälle bekannt geworden und es besteht auch keine Meldepflicht für solche Fälle“.

Matthias Proyer dagegen, Sprecher der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hat sich umgehört: „Aufgrund einer Anfrage bei den Kolleginnen und Kollegen des Bezirks, ob Verfahren, in welchen „legendierte Polizeikontrollen“ durchgeführt worden sind, erinnerlich sind, vermag ich zu bestätigen, dass dieses polizeitaktische Element in seltenen Fällen schon zum Einsatz gekommen ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass nähere Angaben dazu – namentlich wann, wo, welcher Art und mit welchem Ausgang – nicht gemacht werden können“. Einzig die Polizei Köln reagiert konkret. Christoph Gilles: „Die von Ihnen angefragten legendierten Verkehrskontrollen gehören im Verlauf entsprechender Verfahren auch zum Handlungsrepertoire der Polizei Köln. Anzahl und Ergebnis werden jedoch grundsätzlich nicht ohne weiteres recherchefähig vorgehalten. Aus ermittlungstaktischen Gründen werden diese auch nicht offengelegt.“

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