Landgericht Düsseldorf: Räumungsklage gegen Fortuna-Büdchen wegen Formfehler bei der Kündigung abgewiesen

Die 21. Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichts hat am Freitag (20.6.) über die Räumungsklage entschieden, die sich gegen die aktuellen Betreiber des „Fortuna-Büdchens“ richtete. Die Klage wurde abgewiesen, da die Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines Formfehlers unwirksam sei.
Die Fläche, auf der das Fortuna-Büdchen am Joseph-Beuy-Ufer steht, gehört der Stadt. Seit dem 1. August 2017 hat die Klägerin die Fläche mit Büdchen gepachtet und es am 2. Dezember 2019 mit einem Gewerbemietvertrag an die drei Brüder der Familie Meffe vermietet. Das Mietverhältnis war befristet und wurde am 2. Juni 2024 mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 2024 gekündigt.
Allerdings ging die Kündigung nicht an die drei Brüder, sondern an die Betreibergesellschaft „Meffe GbR Fortuna Büdchen“. Deshalb hat die Kammer die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei unwirksam, da das Mietverhältnis nicht mit der beklagten Gesellschaft, sondern mit den drei Brüdern als Einzelpersonen geschlossen worden sei. Entsprechend hätte die Kündigung nach Ansicht des Gerichts nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber den drei Einzelpersonen als Mietvertragsparteien ausgesprochen werden müssen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ist möglich.
(Aktz.: 21 O 36/25)