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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Oberverwaltungsgericht gibt Klage der Stadt gegen „Call a Bike“ Recht

Düsseldorf: Oberverwaltungsgericht gibt Klage der Stadt gegen „Call a Bike“ Recht

Von Ute Neubauer
20. November 2020
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Seit Oktober 2017 gibt es das Angebot der Mieträder in Kooperation mit Ford, diese Zusammenarbeit endete zum 1.10.2020 und läuft jetzt unter "Call a Bike" der Deutschen Bahn Connect

Nachdem die Nutzung von öffentlichen Straßenraum und Gehwegen durch Mietfahrräder und E-Scooter immer stärker wird, hatte die Stadt Düsseldorf vor dem Verwaltungsgericht gegen die Deutsche Bahn geklagt. Denn für die Mietfahrradflotte „Call a Bike“ hat die Deutschen Bahn keine Sondernutzungserlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht entschied am Freitag (20.11.) im Eilverfahren und gab der Stadt Düsseldorf Recht. Damit wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf von September geändert. Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

D_CallaBike_Gebiet_20112020

Am 1. Oktober ende die Kooperation der Bahn mit Ford. Jetzt firmiert das Angebot unter "Call a Bike" hat aber auch ihr Verbreitungsgebiet am das Zentrum verkleiner, Foto: Screenshot Call a Bike

Die Stadt Düsseldorf hatte der Deutsche Bahn Connect GmbH per Ordnungsverfügung aufgegeben, die „komplette Leihfahrräderflotte“ aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen und das Abstellen der Fahrräder auch in Zukunft zu unterlassen, weil die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis fehle. Dagegen hatte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und mit Eilbeschluss vom 15. September 2020 wurde ihnen die Nutzung des öffentlichen Straßenraums vorläufig weiter erlaubt. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts war, dass das Aufstellen und Anbieten der Mietfahrräder keine Sondernutzung darstelle. Dagegen hatte Stadt Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster Beschwerde eingereicht.

Die OVG-Richter sahen die Ordnungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig an und werteten das stationsunabhängige Aufstellen der Miet-Fahrräder im öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung. Dafür habe die Deutsche Bahn Connect GmbH keine Erlaubnis. Das OVG vertrat die Auffassung, dass die Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch das Abstellen der Fahrräder kein Gemeingebrauch sei. Die Straße werde hier nicht vorwiegend zum Verkehr genutzt. Die Mieträder seien nicht nur zum Parken abgestellt, sondern stünden zum gewerblichen Zweck der Vermietung bereit. Damit seien sie so zu behandeln, wie der sonstige Straßenhandel auch, der dafür eine Sondernutzungserlaubnis benötige. Diese Sondernutzungserlaubnis habe die Deutsche Bahn Connect nicht und auch nicht beantragt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 11 B 1459/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 16 L 1774/

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