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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Düsseldorf: Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt

Düsseldorf: Keine Sozialhilfe bei Bestattung einer Fehlgeburt

Von Ute Neubauer
12. Dezember 2019
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Die Kommune muss keine Bestattungskosten für Fehlgeburten übernehmen, urteilte das NRW-Sozialgericht

Das Urteil vom Düsseldorfer Sozialgericht zur Kostenübernahme bei Beerdigung einer Fehlgeburt ist in der Berufung vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gekippt worden. Da das in der 21. Schwangerschaftswoche geborene Mädchen als Fehlgeburt noch keine Rechtsfähigkeit erlangt habe, bestehe keine Pflicht der Kommune eine Bestattung zu bezahlen, urteilte das Gericht (Az. L 20 SO 219/16).

Erleidet eine Frau eine Fehlgeburt, haben die Eltern das Wahlrecht auf eine Bestattung. Dafür entschieden sich die Eltern eines kleinen Mädchens, das in der 21. Schwangerschaftswoche tot geboren wurde. Den Sozialhilfeempfängern entstanden dafür Kosten von rund 1.500 Euro, für die sie eine Kostenübernahme bei der Kommune beantragten. Die Kommune lehnte mit der Begründung ab, es bestehe keine Bestattungspflicht für Fehlgeburten.

Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Kommune zur teilweisen Erstattung der Kosten, die dagegen in Berufung ging. Das Landessozialgericht NRW stellte sich auf die Seite der Kommune und begründete: Die erforderlichen Kosten einer Bestattung würden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung. Da die Fehlgeburt der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt habe, bestehe kein Anspruch. Außerdem gebe es keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Das NRW Bestattungsgesetz sehe vor Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche. Unabhängig davon liege die Bestattungspflicht nur bei der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei.

Das Landessozialgericht hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen und die Revision zugelassen.

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