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Home›Düsseldorf›Aktuelles›Landgericht Düsseldorf: Besucherritze zwischen Matratzen ist kein Mangel

Landgericht Düsseldorf: Besucherritze zwischen Matratzen ist kein Mangel

Von Ute Neubauer
9. Mai 2019
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Das Verrutschen der Matratzen und die Entstehung einer Ritze ist kein Mangel, urteilte das Gericht

Das Landgericht Düsseldorf urteilte am Donnerstag (9.5.) in einem Verfahren, bei dem ein Ehepaar geklagt hatte, weil die beiden Matratzen ihres Boxspringbettes auseinander drifteten. Die Kläger wollten den Kaufpreis von 1.499 Euro zurück. Das Gericht sah keinen Mangel.

Getrübte Schlaffreuden

Ein Ehepaar hatte sich ein neues Bett gekauft. Ein Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 Zentimetern zu 1.499 Euro. Doch schon bald stellte sich heraus, dass die beiden getrennten, motorisiert verstellbaren Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper beim Gebrauch auseinanderrutschten und eine Ritze bildeten. Dagegen klagte das Paar und verlangte des Kaufpreis zurück, da sie darin einen Mangel sahen.

Zweite Instanz

Schon das Amtsgericht Neuss hatte in erster Instanz die Klage abgelehnt. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch Kopf- und Fußteil fixiert, aber nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert. Der Sachmangel sei nicht begründet, da das Bett den eigentlichen Zweck – das Schlafen – erfülle.

Das Ehepaar ging in Berufung vor das Landgericht Düsseldorf. Doch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einem Raumausstatter- und Polsterermeisters bestätigte die Berufungskammer in Düsseldorf das Urteil. Die Liegeprobe des Sachverständigen habe auch bei heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Das Landgericht führte aus, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert sei als bei dem ausgewählten Boxspringbett. „Dies beruhe jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stelle sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe,“ führte das Gericht aus. (AZ 19 S 105/17)

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