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Home›Düsseldorf›Blaulicht›Düsseldorf Flingern: Sexuelle Belästigung im Düsselstrand

Düsseldorf Flingern: Sexuelle Belästigung im Düsselstrand

Von Ute Neubauer
9. Januar 2017
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Das Ruhebecken des Düsselstrandes hatte sich am Samstag (7.1.) ein 27-Jähriger ausgesucht, um sich selber sexuell zu befriedigen. So berichtet es die Düsseldorfer Polizei. Als ein Mädchen beim Tauchen darauf aufmerksam wurde, fragte der Tatverdächtige sie, ob sie "noch mehr sehen wolle". Gegenüber der Polizei räumte er die Tat ein, wurde aber wegen "mangelnder Haftgründe" nicht in Gewahrsam genommen.

Ekelhaft, was ein Mädchen am Samstag gegen 16 Uhr im Schwimmbad an der Kettwiger Straße erleben musste. Das Mädchen tauchte im Ruhebecken, als es dabei einen Mann sah, der sich seine Badehose heruntergezogen hatte. Nachdem der Mann ihr laut Polizeibnericht angeboten hatte, noch mehr zu zeigen, schwamm das Mädchen erschrocken davon und informierte ihren Vater.

Die Polizei nahm den 27-jährigen Mann fest. Er räumte gegenüber der Polizei die Selbstbefriedigung ein. Da keine Haftgründe vorlagen, wurde er nach Feststellung seiner Personalien und Befragung wieder entlassen.

Belästigung oder Erregung öffentliches Ärgernisses?

Den Mann erwartet eine Anzeige. Ob die Staatsanwaltschaft sexuelle Belästigung oder die Erregung öffentlichen Ärgernisses anklagen wird, hängt von den weiteren Ermittlungen und der Befragung des Mädchens ab. Für Laien schwer verständlich: Juristen ziehen eine Grenze zwischen "Kind" und "Jugendliche". Nach Angaben der Staatsanwaltschaft war das Mädchen 14 und nicht mehr als "Kind" zu betrachten. 

Das dürfte dem Herrn, der Hand an sich legte, Erleichterung wenigstens beim Strafmaß verschaffen. Nach Paragraph 176 des Strafgesetzbuchs gilt es als sexueller Missbrauch von Kindern, wenn man sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt. Das kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Im StGB § 183 gilt es als Exhibitionismus oder Erregung öffentlichen Ärgernisses, wenn man öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Hier liegt das Strafmaß bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe.

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