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Home›Düsseldorf›Blaulicht›Düsseldorf: Erneute Kontrollen der Polizei von E-Scooter und Radfahrern

Düsseldorf: Erneute Kontrollen der Polizei von E-Scooter und Radfahrern

Von Ute Neubauer
29. September 2019
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E-Scooter und Radfahrer wurden angehalten, wenn sie verbotenerweise auf Gehwegen oder in der Fußgängerzone unterwegs waren

Zum dritten Mal überwachte die Polizei am Freitag (27.9.) schwerpunktmäßig den rollenden Verkehr auf Gehwegen in der Innenstadt. Von 139 kontrollierten Personen auf E-Scootern oder Fahrrädern wurden 93 beanstandet. Die meisten nutzen verbotenerweise den Gehweg oder fuhren in der Fußgängerzone. Auch E-Scooter mit mehr als einem Fahrer wurden angehalten.

Mitarbeiter der Polizei und des Ordnungs- und Servicedienstes der Stadt (OSD) stoppten am Freitag (27.9.) zwischen 16 Uhr und dem späten Abend in der Innenstadt 139 E-Scooter und Radfahrer im Bereich von Fußgängerzonen und Gehwegen. Für viele gab es aufklärende Gesprächen, einige kassierten Verwarnungen.

So verhängten die Einsatzkräfte in 16 Fällen Verwarngelder gegen Fahrer, die noch einen Beifahrer auf dem Scooter transportierten. Insgesamt 64 E-Scooter und Radfahrer wurden für das Fahren auf Gehwegen und in der Fußgängerzone verwarnt. Gegen zwei Verkehrsteilnehmer schrieben die Beamten Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Rotlichtverstößen, zwei weitere waren alkoholisiert und bekamen eine Strafanzeige. Drei Radfahrer erhielten Anzeigen wegen unerlaubter Handynutzung.

Die Behörden kündigen jetzt schon weitere gemeinsame Kontrollen an.

Die Regeln für E-Scooter

In Düsseldorf hat die Polizei auf ihrer Homepage die Regeln für E-Scooter-Benutzung aufgeführt – damit es jeder nachlesen kann.

> E-Scooter sind keine Spielzeugroller sondern versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge. Bewegen Sie sich erst im dichteren Verkehr, wenn Sie ein sicheres Gefühl im Umgang mit dem neuen Fortbewegungsmittel erlangt haben.

> Gehwege und Fußgängerzonen sind für E-Scooter tabu. Sie müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn fahren.

> Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt werden.

> E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren, wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben.

> Beim Abstellen darauf achten, dass niemand behindert wird.

> Wie beim Autofahren E-Scootern-NutzerInnen bei der Fahrt kein Handy oder Smartphone benutzen.

> Es besteht keine Helmpflicht, aber bei Stürzen kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen.

> Der Fahrer oder die Fahrerin müssen mindestens 14 Jahre alt sein, eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

> Die Höchstgeschwindigkeit beträgt maximal 20 km pro Stunde.

> Für die Benutzung gelten dieselben Regeln bezüglich Alkohol wie beim Autofahren. Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen, erhält einen Punkt in Flensburg und muss zum Aufbauseminar. Für alle ältere Fahrer gilt, von 0,5 – 1,09 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeldbescheid von in der Regel 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg geahndet wird. Bei mehr als 1,1 Promille liegt eine Straftat vor. Allerdings kann auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille eine Straftat vorliegen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt wurden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate.

> Für E-Scooter besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen.

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